RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083777 Entscheidungsdatum29.01.1996 Geschäftszahl5Ob49/95; 5Ob2164/96p; 5Ob17/96; 5Ob137/97a; 5Ob321/99p; 5Ob296/99m; 5Ob102/01p; 5Ob23/01w; 5Ob147/01f; 5Ob179/01m; 5Ob68/01p; 5Ob196/02p; 5Ob143/02v; 5Ob60/03i; 5Ob43/04s; 5Ob155/05p; 5Ob121/08t; 5Ob9/09y; 5Ob99/11m; 5Ob198/11w; 5Ob209/13s; 5Ob14/21a; 5Ob29/21g NormMRG §37; MRG §37 Abs1 Z8; MRG §39 RechtssatzDer Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Dies muss auch für Anträge nicht rechtskundig vertretener Parteien gelten. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Antrages bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 39 Abs 1 MRG entgegensteht.Der Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Dies muss auch für Anträge nicht rechtskundig vertretener Parteien gelten. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Antrages bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph 39, Absatz eins, MRG entgegensteht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-29 5 Ob 49/95 TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2164/96p Vgl auch; Beisatz: Dem Minderheitseigentümer oder bloßen Hälfteeigentümer in einem Verfahren, in dem es um Interessen der Gemeinschaft geht, keine Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis zu (hier: Überprüfung der Betriebskosten (§ 37 Abs 1 Z 12 MRG)). (T1)Vgl auch; Beisatz: Dem Minderheitseigentümer oder bloßen Hälfteeigentümer in einem Verfahren, in dem es um Interessen der Gemeinschaft geht, keine Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis zu (hier: Überprüfung der Betriebskosten (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG)). (T1) TE OGH 1996-10-29 5 Ob 17/96 Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dem Minderheitseigentümer oder bloßen Hälfteeigentümer in einem Verfahren, in dem es um Interessen der Gemeinschaft geht, keine Antragsbefugnis und Rechtsmittelbefugnis zu. (T2) Beisatz: Hier: Überprüfung der Mietzinshöhe. (T3) TE OGH 1997-05-13 5 Ob 137/97a TE OGH 1999-12-07 5 Ob 321/99p Auch; nur: Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. (T4)Auch; nur: Der Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. (T4) Beisatz: Die Anrufung des Gerichtes durch einen Minderheitseigentümer reicht trotz der Bestimmung des § 14 Satz 2 ZPO nicht aus, weil vorrangig die materielle Wirksamkeit einer solchen Prozesshandlung zu prüfen ist und eine solche Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft gemäß § 833 ABGB nur von der Mehrheit der Teilhaber gesetzt werden kann. (T5)Beisatz: Die Anrufung des Gerichtes durch einen Minderheitseigentümer reicht trotz der Bestimmung des Paragraph 14, Satz 2 ZPO nicht aus, weil vorrangig die materielle Wirksamkeit einer solchen Prozesshandlung zu prüfen ist und eine solche Verwaltungshandlung für die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 833, ABGB nur von der Mehrheit der Teilhaber gesetzt werden kann. (T5) TE OGH 2000-05-30 5 Ob 296/99m nur T4; Beisatz: Auch ohne ausdrückliche Vorschrift des § 37 MRG sind als weitere Parteien jene Personen beizuziehen, die durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden, denen gegenüber also eine Bindungswirkung eintritt. Dazu gehört unter anderem die Beiziehung sämtlicher Miteigentümer (MietSlg 46.452). (T6)nur T4; Beisatz: Auch ohne ausdrückliche Vorschrift des Paragraph 37, MRG sind als weitere Parteien jene Personen beizuziehen, die durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden, denen gegenüber also eine Bindungswirkung eintritt. Dazu gehört unter anderem die Beiziehung sämtlicher Miteigentümer (MietSlg 46.452). (T6) Beisatz: Nur dann, wenn eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen worden ist, kann nicht erst im Verfahren vor Gericht der Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzt werden, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruchs verbunden wäre (5 Ob 178/99h; 5 Ob 137/97a; 5 Ob 49/95). (T7)Beisatz: Nur dann, wenn eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Anspruch genommen worden ist, kann nicht erst im Verfahren vor Gericht der Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzt werden, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruchs verbunden wäre (5 Ob 178/99h; 5 Ob 137/97a; 5 Ob 49/95). (T7) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 102/01p Vgl auch; nur T4 TE OGH 2001-06-12 5 Ob 23/01w Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 Z 9 MRG (§ 17 MRG). (T8)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG (Paragraph 17, MRG). (T8) Beisatz: Die Bestimmung des § 234 ZPO, wonach die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T9)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO, wonach die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. (T9) TE OGH 2001-06-26 5 Ob 147/01f Vgl auch; nur T4; Beis wie T3; Beisatz: Ein sogenannter "Altvertrag" ist ein Mietvertrag der vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossen wurde. Dem Mieter stehen diesfalls alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer als Träger der ihm gegenüber zu erfüllenden Pflichten, auch einer Mietzinsrückzahlung gegenüber, er muss sich auch an alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer halten. (T10) TE OGH 2001-08-21 5 Ob 179/01m Vgl auch; Beis abweichend von T1, T2 und T5: Diese Rechtsprechung wird im Hinblick auf die (vgl WoBl 2000/152) Sonderstellung des Wohnungseigentümers (auch Wohnungseigentumsbewerbers) nicht aufrecht erhalten. (T11)Vgl auch; Beis abweichend von T1, T2 und T5: Diese Rechtsprechung wird im Hinblick auf die vergleiche WoBl 2000/152) Sonderstellung des Wohnungseigentümers (auch Wohnungseigentumsbewerbers) nicht aufrecht erhalten. (T11) Beisatz: Die bereits mit der Zusage von Wohnungseigentum verbundene Übertragung der ausschließlichen Nutzungsbefugnisse an einem bestimmten Objekt lässt auch die korrespondierenden gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnisse auf den Wohnungseigentumsbewerber übergehen. (T12) TE OGH 2001-10-09 5 Ob 68/01p Vgl auch; nur T4; Beis wie T3; Beis teilweise abweichend von T1 und T2: Wo eine Feststellung des zu leistenden Hauptmietzinses immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich erfolgen kann, sind alle Miteigentümer nicht nur einheitliche Streitpartei, sondern auch vom Günstigkeitsprinzip umfasst. Die Rekurserhebung durch den einzelnen Miteigentümer erfolgt für alle Vermieter, somit für alle Miteigentümer der Liegenschaft. (T13) TE OGH 2002-10-01 5 Ob 196/02p Vgl; nur: Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Antrages bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 39 Abs 1 MRG entgegensteht. (T14)Vgl; nur: Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Antrages bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph 39, Absatz eins, MRG entgegensteht. (T14) Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 Z 1 MRG. (T15)Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG. (T15) Beisatz: An der Zulässigkeit der nachträglichen Beiziehung des formellen Hauptmieters (Untervermieters) ist auch dann festzuhalten, wenn man die Parteien des formellen Hauptmietverhältnisses Hauseigentümer und Untervermieter wie notwendige Streitgenossen behandelt. (T16) TE OGH 2002-08-27 5 Ob 143/02v Vgl aber; nur: Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Antrages bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 39 Abs 1 MRG entgegensteht. (T17)Vgl aber; nur: Der Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antrag nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen Miteigentümer ausgedehnt werden, weil dies eine wesentliche Änderung des Inhaltes des Antrages bedeutete, einer solchen Änderung aber die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph 39, Absatz eins, MRG entgegensteht. (T17) Beisatz: Dass die Ausdehnung des Antrages auf weitere Miteigentümer im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag vor der Schlichtungsstelle gegen die Person gerichtet ist, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint (beziehungsweise gegen deren Rechtsnachfolger). Der Antrag ist dann dahin zu verstehen, dass er nur namentlich gegen den Mehrheitseigentümer (beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger), inhaltlich aber gegen die "Vermieterseite" ("Hausinhabung", die tatsächlichen Vermieter) gerichtet ist, was die amtswegige Beiziehung der Minderheitseigentümer auch erst im gerichtlichen Verfahren ermöglicht und erfordert. (T18) TE OGH 2003-06-02 5 Ob 60/03i Vgl aber; nur T17; Beis ähnlich T18 TE OGH 2004-08-03 5 Ob 43/04s Auch; nur T4; Beis teilweise abweichend von T10; Beisatz: Die Rechtsposition des den unzulässig zuviel bezahlten Mietzins zurückfordernden Mieters darf durch den bestehenden Wohnungseigentumsbewerberstatus nicht geschmälert werden. Dem Mieter haften daher alle Vermieter für die Rückforderung. Der Mieter muss aber seine Rückforderungsansprüche nicht gegen alle Vermieter erheben. Nimmt er nur den einen Miteigentümer in Anspruch, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Wohnung durch die übrigen Miteigentümer abgetreten wurden, so ist dieser auch allein dafür passivlegitimiert. (T19) TE OGH 2005-11-04 5 Ob 155/05p nur T4 TE OGH 2008-09-09 5 Ob 121/08t Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Interessen des Hauseigentümers werden durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Untermietzinses nach § 26 MRG nicht unmittelbar berührt, sodass ihm keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. (T20)Vgl aber; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Die Interessen des Hauseigentümers werden durch die Entscheidung über die Zulässigkeit des Untermietzinses nach Paragraph 26, MRG nicht unmittelbar berührt, sodass ihm keine Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt. (T20) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 9/09y Auch; nur T4 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 99/11m Auch; nur T14; nur T17; Beis wie T18 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 198/11w Auch; Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T21)Auch; Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG muss gegen alle Miteigentümer des Hauses gerichtet werden, die im Überprüfungszeitraum Vermieter waren und die beanstandeten Mietzinsvorschreibungen getätigt haben. (T21) TE OGH 2014-01-21 5 Ob 209/13s Auch TE OGH 2021-10-11 5 Ob 14/21a nur T4 TE OGH 2021-10-20 5 Ob 29/21g nur T4; Beis wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083777
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