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{'item': '5Ob151/95; 5Ob88/97w; 5Ob2334/96p; 5Ob116/97p; 5Ob434/97b; 5Ob321/98m; 5Ob311/98s; 5Ob69/99d; 5Ob63/00a; 5Ob180/04p; 9ObA93/04y; 5Ob75/05y;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083783 Entscheidungsdatum09.10.2024 Geschäftszahl5Ob151/95; 5Ob88/97w; 5Ob2334/96p; 5Ob116/97p; 5Ob434/97b; 5Ob321/98m; 5Ob311/98s; 5Ob69/99d; 5Ob63/00a; 5Ob180/04p; 9ObA93/04y; 5Ob75/05y; 5Ob159/06b; 5Ob145/08x; 5Ob108/09g; 5Ob190/09s; 5Ob224/09s; 6Ob65/10t; 5Ob4/10i; 3Ob134/10t; 5Ob123/11s; 10Ob9/12i; 3Ob100/12w; 5Ob48/13i; 4Ob160/13b; 5Ob80/14x; 7Ob99/15g; 5Ob174/15x; 5Ob139/18d; 5Ob27/21p; 8Ob104/23m; 5Ob29/24m; 5Ob40/24d; 4Ob20/24f; 1Ob100/24y NormAußStrG 2005 §13 Abs1 AußStrG 2005 §16 Abs1 AußStrG 2005 §31 MRG §37 WEG 2002 §52 IO §254 Abs5 RechtssatzDie Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-29 5 Ob 151/95 TE OGH 1997-04-22 5 Ob 88/97w Vgl auch; Beisatz: Hier: § 46a Abs 3 MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Z 3 betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Ziffer 2, der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Ziffer 3, betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T1) TE OGH 1997-09-30 5 Ob 2334/96p nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T2) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 116/97p nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. (T3) TE OGH 1997-11-25 5 Ob 434/97b Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. (T4)Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. (T4) TE OGH 1998-12-22 5 Ob 321/98m TE OGH 1998-12-22 5 Ob 311/98s nur: Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T5) TE OGH 1999-03-09 5 Ob 69/99d Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2000-03-28 5 Ob 63/00a Vgl TE OGH 2004-09-14 5 Ob 180/04p Beisatz: Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ohne entsprechendes (Bestreitungsvorbringen) Vorbringen. (T6)Beisatz: Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG ohne entsprechendes (Bestreitungsvorbringen) Vorbringen. (T6) TE OGH 2004-09-15 9 ObA 93/04y nur T3 TE OGH 2005-07-12 5 Ob 75/05y Beisatz: Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen. (T7)Beisatz: Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 10, MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen. (T7) TE OGH 2006-09-12 5 Ob 159/06b nur T2; Beisatz: Hier: § 16 WEG

  1. (T8)nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 16, WEG
  2. (T8) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 145/08x Vgl auch; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T9) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 108/09g Auch; Beisatz: Der gerichtlichen Erhebungspflicht sind durch die Mitwirkungspflicht der Parteien Grenzen gesetzt. (T10) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 190/09s Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 52 WEG
  3. (T11)Auch; Bem: Hier: Verfahren nach Paragraph 52, WEG
  4. (T11) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 224/09s Bem wie T11 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 65/10t Vgl auch TE OGH 2010-05-27 5 Ob 4/10i Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T12) TE OGH 2010-10-13 3 Ob 134/10t nur T3 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 123/11s Auch; nur ähnlich T2 TE OGH 2012-04-12 10 Ob 9/12i Auch TE OGH 2012-07-11 3 Ob 100/12w Vgl auch TE OGH 2013-09-20 5 Ob 48/13i Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG
  5. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach Paragraph 29, WEG
  6. (T13) TE OGH 2013-10-22 4 Ob 160/13b Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T14)Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach Paragraph 16, AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T14) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 80/14x Auch TE OGH 2015-09-02 7 Ob 99/15g TE OGH 2015-11-23 5 Ob 174/15x Vgl auch TE OGH 2018-10-03 5 Ob 139/18d TE OGH 2022-01-31 5 Ob 27/21p nur T2; nur T5 TE OGH 2023-11-17 8 Ob 104/23m nur: Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien überhaupt nicht vorliegt. (T15) Beisatz: Hier: Keine Prüfung des Verschuldens an einer Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 2 IO, wenn der Schuldner gar nicht behauptet hat, dass der Umzug in eine Mietwohnung seine Gesundheit gefährden würde und sich dafür auch sonst keine Hinweise ergeben. (T16)Beisatz: Hier: Keine Prüfung des Verschuldens an einer Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 2, IO, wenn der Schuldner gar nicht behauptet hat, dass der Umzug in eine Mietwohnung seine Gesundheit gefährden würde und sich dafür auch sonst keine Hinweise ergeben. (T16) TE OGH 2024-03-12 5 Ob 29/24m vgl TE OGH 2024-04-16 5 Ob 40/24d vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 20/24f vgl TE OGH 2024-10-09 1 Ob 100/24y vgl; Beisatz: Hier: Verneint, dass bei der Behauptung baulicher Maßnahmen iZm einer behaupteten unmittelbaren Zuleitung gem § 364 Abs 2 ABGB konkrete Maßeinheiten anzugeben sind. (T17)vgl; Beisatz: Hier: Verneint, dass bei der Behauptung baulicher Maßnahmen iZm einer behaupteten unmittelbaren Zuleitung gem Paragraph 364, Absatz 2, ABGB konkrete Maßeinheiten anzugeben sind. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083783

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.