RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083785 Entscheidungsdatum24.07.2023 Geschäftszahl5Ob151/95; 6Ob233/97a; 6Ob48/99y; 2Ob170/99k; 7Ob135/99z; 9ObA336/99y; 10ObS314/02b; 2Ob206/09x; 4Ob101/11y; 7Ob123/12g; 1Ob115/14i; 10ObS51/23g NormZPO §266 DI ZPO §266 DIII ZPO §267 MRG §37 MRG §37 Abs3 Z12 RechtssatzDa die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267) anzuwenden sind (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.Da die Vorschriften der ZPO über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267,) anzuwenden sind (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG), begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-29 5 Ob 151/95 TE OGH 1997-10-29 6 Ob 233/97a TE OGH 1999-06-24 6 Ob 48/99y Vgl auch TE OGH 1999-06-24 2 Ob 170/99k nur: Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T1)nur: Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T1) TE OGH 1999-07-14 7 Ob 135/99z Auch; nur T1 TE OGH 2000-02-16 9 ObA 336/99y Auch; nur T1 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 314/02b Auch; nur: Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T2)Auch; nur: Es begründet keinen Verfahrensmangel, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten gegnerischen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO), ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. (T2) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 206/09x Vgl; Beisatz: Es ist prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ist ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen. (T3) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 101/11y Vgl auch; Veröff: SZ 2011/103 TE OGH 2012-09-12 7 Ob 123/12g nur T1 TE OGH 2014-09-18 1 Ob 115/14i Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-07-24 10 ObS 51/23g vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083785
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.