← Österreich

{'item': ['5Ob151/95', '5Ob81/99v', '8Ob143/06x', '6Ob10/08a']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.01.1996 Geschäftszahl5Ob151/95; 5Ob81/99v; 8Ob143/06x; 6Ob10/08a NormMRG §16; MRG §16 Abs9; 3.WÄG ArtII AbschnII Z5; RechtssatzAus Art II Abschnitt II Z 5 des

  1. WÄG ergibt sich, daß wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit behalten und damit die Vorschrift des § 16 Abs 9 Satz 1 nF MRG durchbrechen.Aus Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des
  2. WÄG ergibt sich, daß wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit behalten und damit die Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 9, Satz 1 nF MRG durchbrechen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/01/29 5 Ob 151/95 TE OGH 1999/04/27 5 Ob 81/99v Auch; Beisatz: Eine vor dem
  3. 1994 abgeschlossene und im Abschlußzeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. (T1) Beisatz: Dieser Weitergeltung alter zinsrechtlicher Bestimmungen steht § 16 Abs 9 MRG nicht entgegen (so schon 5 Ob 151/95). Das bedeutet nicht, daß für "Altverträge" § 16 Abs 9 MRG generell nicht zur Anwendung käme, sondern, daß die Prüfung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses durch Wertsicherungserhöhungen bei Altverträgen an altem Recht zu messen ist. (T2) Auch; Beisatz: Eine vor dem
  4. 1994 abgeschlossene und im Abschlußzeitpunkt wirksame Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung bleibt weiter wirksam. (T1) Beisatz: Dieser Weitergeltung alter zinsrechtlicher Bestimmungen steht Paragraph 16, Absatz 9, MRG nicht entgegen (so schon 5 Ob 151/95). Das bedeutet nicht, daß für "Altverträge" Paragraph 16, Absatz 9, MRG generell nicht zur Anwendung käme, sondern, daß die Prüfung der Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses durch Wertsicherungserhöhungen bei Altverträgen an altem Recht zu messen ist. (T2) TE OGH 2007/01/31 8 Ob 143/06x Vgl aber; Beisatz: Eine vor 1.1.1982 zulässig getroffene Wertsicherungsvereinbarung bleibt bei im Abschlusszeitpunkt gegebener freier Mietzinsbildung zulässig; insofern ist § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden. (T3); Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T4); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem
  5. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T5) Vgl aber; Beisatz: Eine vor 1.1.1982 zulässig getroffene Wertsicherungsvereinbarung bleibt bei im Abschlusszeitpunkt gegebener freier Mietzinsbildung zulässig; insofern ist Paragraph 16, Absatz 9, MRG nicht anzuwenden. (T3); Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T4); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem
  6. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T5) TE OGH 2008/02/21 6 Ob 10/08a Beis wie T3; Beisatz: Das betrifft sowohl Geschäftsraum- als auch Wohnungsmietverträge. (T6) RechtssatznummerRS0083788

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.