RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102058 Entscheidungsdatum22.10.2024 Geschäftszahl1Ob1739/95; 1Ob2226/96a; 2Ob48/98t; 9ObA39/98w; 10Ob337/98a; 7Ob295/01k; 8Ob79/08p; 3Ob49/10t; 8Ob6/10f; 3Ob142/11w; 4Ob185/12b; 10Ob7/13x; 9ObA19/17k; 5Ob180/20m; 10ObS102/23g; 4Ob166/24a NormZPO §235 A ZPO §521 ZPO §528 K RechtssatzDie Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 521 ZPO.Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach Paragraph 519, ZPO, sondern nach Paragraph 521, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-30 1 Ob 1739/95 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2226/96a Auch TE OGH 1998-02-12 2 Ob 48/98t Auch TE OGH 1998-07-08 9 ObA 39/98w nur: Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO. (T1); Beisatz: Sondern nach § 47 ASGG, wonach die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. (T2)nur: Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach Paragraph 519, ZPO. (T1); Beisatz: Sondern nach Paragraph 47, ASGG, wonach die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. (T2) TE OGH 1998-11-24 10 Ob 337/98a Auch TE OGH 2001-12-07 7 Ob 295/01k Auch TE OGH 2008-07-10 8 Ob 79/08p Auch; Beisatz: Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klageänderung entscheidet die zweiteInstanz funktionell immer als Rekursgericht; dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Klageänderung durch eine Sachentscheidung über die geänderte Klage ohne formellen Beschluss (implizite) zuließ und dies von der zweiten Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sachentscheidung überprüft wurde. Die Anfechtbarkeit richtet sich nicht nach § 519 ZPO. (T3)Auch; Beisatz: Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klageänderung entscheidet die zweiteInstanz funktionell immer als Rekursgericht; dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Klageänderung durch eine Sachentscheidung über die geänderte Klage ohne formellen Beschluss (implizite) zuließ und dies von der zweiten Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sachentscheidung überprüft wurde. Die Anfechtbarkeit richtet sich nicht nach Paragraph 519, ZPO. (T3) TE OGH 2010-05-26 3 Ob 49/10t Auch TE OGH 2010-12-21 8 Ob 6/10f Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 142/11w Vgl; Beisatz: Die zweite Instanz entscheidet über Rechtsmittel betreffend die Berichtigung der Parteienbezeichnung oder die Zulassung einer Klagsänderung funktionell immer als Rekursgericht, weswegen sich die Anfechtbarkeit nach § 528 ZPO richtet. (T5)Vgl; Beisatz: Die zweite Instanz entscheidet über Rechtsmittel betreffend die Berichtigung der Parteienbezeichnung oder die Zulassung einer Klagsänderung funktionell immer als Rekursgericht, weswegen sich die Anfechtbarkeit nach Paragraph 528, ZPO richtet. (T5) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 185/12b Vgl; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T6)Vgl; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: Paragraph 595, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T6) TE OGH 2013-03-19 10 Ob 7/13x Beis wie T4 TE OGH 2017-03-24 9 ObA 19/17k Beis wie T4 TE OGH 2020-10-22 5 Ob 180/20m TE OGH 2023-09-28 10 ObS 102/23g Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 166/24a vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102058
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