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4Ob1/96

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1996 Geschäftszahl4Ob1/96; 4Ob2064/96z; 4Ob2349/96m; 4Ob2338/96v; 4Ob45/97i; 4Ob146/97t; 4Ob28/97i; 6Ob211/03b; 4Ob217/06z NormEWG-RL 84/450/EWG - Irreführungsrichtlinie Art2; UWG §2 C2a; UWG §2 A2 RechtssatzDie - für Österreich schon mit dem Beitritt zum EWRA wirksam gewordene - Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) stellt objektive Mindestkriterien auf, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend ist. Seit der Entscheidung EuGH 6.7.1995, RsC-470/93 - Mars = WBl 1995, 370 = EWS 1995, 313 = EuZW 1995, 611 = RIW 1995, 687 = ZIP 1995, 1285 ist als sicher anzunehmen, daß der EuGH vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers ausgeht. EntscheidungstexteTE OGH 1996/01/30 4 Ob 1/96 TE OGH 1996/05/14 4 Ob 2064/96z TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2349/96m Vgl; Beisatz: Bei einem mündigen und verständigen Verbraucher handelt es sich um einen umsichtigen, kritischen und verständigen Verbraucher, der auf Grund ausreichender Information in der Lage sein muß, seine Entscheidung auf dem Markt frei zu treffen. (T1) TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2338/96v Auch; nur: Die - für Österreich schon mit dem Beitritt zum EWRA wirksam gewordene - Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) stellt objektive Mindestkriterien auf, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend ist. (T2) Beisatz: In der Entscheidung EuGHSlg 1992 I 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Art 2 Z 2 Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu geeignet sei, den Kaufentschluß zu beeinflussen. (T3) Auch; nur: Die - für Österreich schon mit dem Beitritt zum EWRA wirksam gewordene - Richtlinie des Rates vom 10.9.1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (84/450/EWG) stellt objektive Mindestkriterien auf, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung irreführend ist. (T2) Beisatz: In der Entscheidung EuGHSlg 1992 römisch eins 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Artikel 2, Ziffer 2, Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu geeignet sei, den Kaufentschluß zu beeinflussen. (T3) TE OGH 1997/04/22 4 Ob 45/97i Vgl; nur: Seit der Entscheidung EuGH 6.7.1995, RsC-470/93 - Mars = WBl 1995, 370 = EWS 1995, 313 = EuZW 1995, 611 = RIW 1995, 687 = ZIP 1995, 1285 ist als sicher anzunehmen, daß der EuGH vom Bild eines mündigen und verständigen Verbrauchers ausgeht. (T4) TE OGH 1997/05/13 4 Ob 146/97t Auch TE OGH 1997/02/25 4 Ob 28/97i Vgl auch TE OGH 2003/10/23 6 Ob 211/03b Auch; Veröff: SZ 2003/138 TE OGH 2007/02/13 4 Ob 217/06z Auch RechtssatznummerRS0102654

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