RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102655 Entscheidungsdatum23.05.2024 Geschäftszahl4Ob510/96; 1Ob200/98p; 3Ob158/00g; 6Ob276/01h (6Ob301/01k); 10Ob225/02i; 8ObA77/02k; 3Ob266/02t; 1Ob103/03h; 10Ob101/07m; 6Ob292/07w; 8Ob119/09x; 5Ob184/09h; 4Ob99/11d; 5Ob85/13f; 7Ob160/13z; 2Ob121/13b; 3Ob73/14b; 1Ob193/14k; 9Ob38/16b; 3Ob12/19i; 17Ob22/19p; 7Ob13/21v; 4OB59/24s NormZPO §519 Abs1 Z1 B ZPO §519 Abs1 Z1 G Rechtssatz§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet.Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO soll nach der Absicht des Gesetzgebers (nur) jene Fälle erfassen, in denen das Berufungsgericht funktionell gleichsam als erste Instanz abschließend entscheidet. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-30 4 Ob 510/96 Veröff: SZ 69/21 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 200/98p Beisatz: Lehre und Rechtsprechung wenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog auf Aufhebungsbeschlüsse an, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie einer Klagezurückweisung gleichkommen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutz abschließend (definitiv) verweigert wird. (T1)Beisatz: Lehre und Rechtsprechung wenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog auf Aufhebungsbeschlüsse an, mit denen - ohne Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie einer Klagezurückweisung gleichkommen. Voraussetzung ist, dass der Rechtsschutz abschließend (definitiv) verweigert wird. (T1) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 158/00g Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2001-11-29 6 Ob 276/01h Vgl auch; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Unterbrechungsbeschluss ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Berufungsgericht wegen der angenommenen Unterbrechung die Berufung ohne Sachentscheidung zurückweist, weil dann ein Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vorliegt. (T2) TE OGH 2002-10-22 10 Ob 225/02i Vgl auch; Beisatz: Der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede aufgehoben und dem Erstgericht die Sachentscheidung "unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund" aufgetragen hat, gehört nicht dazu. (T3) TE OGH 2002-12-19 8 ObA 77/02k Vgl auch; Beisatz: § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anwendbar, wenn Berufungsgericht Eventualbegehren zurückweist. (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anwendbar, wenn Berufungsgericht Eventualbegehren zurückweist. (T4) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 266/02t Vgl auch; Beisatz: Es besteht kein Anlass zur analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen wurde. (T5)Vgl auch; Beisatz: Es besteht kein Anlass zur analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen wurde. (T5) TE OGH 2003-05-27 1 Ob 103/03h Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht einen (unzulässigen) Antrag auf nachträglichen Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts gemäß § 479 Abs 1 ZPO zurückwies, gehört nicht dazu. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ein Beschluss, mit dem das Berufungsgericht einen (unzulässigen) Antrag auf nachträglichen Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts gemäß Paragraph 479, Absatz eins, ZPO zurückwies, gehört nicht dazu. (T6) TE OGH 2007-11-27 10 Ob 101/07m Vgl auch; Beisatz: § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anzuwenden auf einen Zurückweisungsbeschluss, mit dem ein Beschluss gegen die Zulassung einer Klageänderung angefochten wurde. (T7)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nicht analog anzuwenden auf einen Zurückweisungsbeschluss, mit dem ein Beschluss gegen die Zulassung einer Klageänderung angefochten wurde. (T7) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 292/07w Vgl; Beisatz: Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (§ 521a Abs 1 Z3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen. (T8)Vgl; Beisatz: Wird die Aufhebung des Ersturteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht bekämpft (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), so handelt es sich um einen Rekurs gegen die Zurückweisung der Klage nach Streitanhängigkeit (Paragraph 521 a, Absatz eins, Z3 ZPO). In einem solchen Fall ist der Rekurs zweiseitig, die Rekursfrist beträgt vier Wochen. (T8) TE OGH 2009-10-22 8 Ob 119/09x Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht die Rechtsmittelzurückweisung durch das Erstgericht bestätigt, so sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO uneingeschränkt zu beachten. (T9)Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht die Rechtsmittelzurückweisung durch das Erstgericht bestätigt, so sind die Revisionsrekursbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO uneingeschränkt zu beachten. (T9) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 184/09h Vgl TE OGH 2011-08-09 4 Ob 99/11d Auch TE OGH 2013-05-16 5 Ob 85/13f Auch TE OGH 2013-10-02 7 Ob 160/13z Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO. (T10)Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bestätigung der Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO. (T10) TE OGH 2013-12-19 2 Ob 121/13b Vgl auch; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen das Urteil des Berufungsgerichts. (T11) TE OGH 2014-05-21 3 Ob 73/14b TE OGH 2014-10-22 1 Ob 193/14k Vgl auch; nur wie T3; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht. (T12) TE OGH 2016-10-28 9 Ob 38/16b Beisatz: Die Zurückweisung einer Aufrechnungseinrede durch das Berufungsgericht ist unanfechtbar, weil dadurch der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert wird. (T13) TE OGH 2019-02-20 3 Ob 12/19i Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO). (T14)Vgl auch; Beisatz: Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (Paragraphen 521, 521 a, ZPO). (T14) Anmerkung: Gegenteilig zu T8. (T15) TE OGH 2020-05-28 17 Ob 22/19p vgl; Beisatz: Weist das Berufungsgericht erstmals ein Eventualbegehren zurück, ist der Rekurs in unmittelbarer Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T16)vgl; Beisatz: Weist das Berufungsgericht erstmals ein Eventualbegehren zurück, ist der Rekurs in unmittelbarer Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. (T16) Anm: Veröff: SZ 2020/51Anmerkung, Veröff: SZ 2020/51 TE OGH 2021-02-24 7 Ob 13/21v Auch; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2024-05-23 4 OB 59/24s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102655
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