RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094154 Entscheidungsdatum25.05.2023 Geschäftszahl9Ob501/96; 7Ob110/00b; 2Ob41/04z; 10Ob3/06y; 1Ob137/06p; 8Ob78/06p; 6Ob280/08g; 6Ob194/09m; 7Ob172/11m; 4Ob71/12p; 2Ob25/23z; 3Ob34/23f NormABGB §879 BIIa VerG 2002 §3 VerG §4 VerG 2002 §8 Abs2 MRK Art6 II5c ZPO §599 RechtssatzBei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen.Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Eine gegen die Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, MRK verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes ist daher gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hat, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden wählen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-01-31 9 Ob 501/96 Veröff: SZ 69/23 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 110/00b Vgl auch; Veröff: SZ 73/199 TE OGH 2005-03-17 2 Ob 41/04z Auch; Beisatz: Die Regelung über die Besetzung des Schiedsgerichtes bei Nichteinigung durch Ernennung eines Vorsitzenden durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 MRK und ist daher nach § 879 ABGB nichtig. (T1)Auch; Beisatz: Die Regelung über die Besetzung des Schiedsgerichtes bei Nichteinigung durch Ernennung eines Vorsitzenden durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, MRK und ist daher nach Paragraph 879, ABGB nichtig. (T1) TE OGH 2006-05-22 10 Ob 3/06y Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall bejaht der Oberste Gerichtshof, dass die konkrete Schiedsklausel („Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und einem oder mehreren Mitgliedern andererseits") auch den Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes von der konkreten Schiedsklausel umfasst. (T2) Beisatz: Eine „Sittenwidrigkeitsintensität" wie in 2 Ob 41/04z ist der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Schiedsklausel keinesfalls zu entnehmen, ist doch der ständige Referent kein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst (sondern ein Hilfsorgan) und ist die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen geradezu eine übliche Eigenart von Schiedsgerichten. (T3) TE OGH 2006-09-12 1 Ob 137/06p Vgl auch; Beisatz: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist nach ständiger Rechtsprechung eine verstärkte Grundrechtsbindung gegeben, da das einzelne Vereinsmitglied in der Regel keinen Einfluss auf die Gestaltung der Statuten hat und daher in einer dem Adressaten staatlicher Normen ähnlichen Unterlegenheitssituation ist. (T4) Beisatz: Hier: Die Einführung einer „automatischen", ohne jegliche weitere Maßnahmen auf unbestimmte Dauer eintretenden Sperre verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Art 6 Abs 1 EMRK. (T5)Beisatz: Hier: Die Einführung einer „automatischen", ohne jegliche weitere Maßnahmen auf unbestimmte Dauer eintretenden Sperre verstößt eklatant gegen die Grundsätze des fair trial nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK. (T5) TE OGH 2006-09-21 8 Ob 78/06p Auch; Beisatz: Diese Judikatur fand durch die Schaffung des § 8 Abs 2 VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben. (T6)Auch; Beisatz: Diese Judikatur fand durch die Schaffung des Paragraph 8, Absatz 2, VerG 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben. (T6) Beisatz: Hier: Bei Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede „Streitpartei", die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben, besteht jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen, dass die Anrufung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht erforderlich wäre. (T7) Veröff: SZ 2006/136 TE OGH 2009-02-27 6 Ob 280/08g Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2009-10-16 6 Ob 194/09m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: aber: Handelt es sich aber um eine Auseinandersetzung zwischen einzelnen Mitgliedern, ist nicht zu erkennen, inwiefern durch die Entscheidung eines Kollegialorgans des Vereins über den Obmann des Schiedsgerichts eine krasse Ungleichgewichtslage hervorgerufen würde. (T8) Beis wie T6; Beis wie T7; Bem: Hier: Regelung in den Statuten, wonach der Obmann des Schiedsgerichts vom Clubvorstand zu wählen ist, wenn unter den insgesamt vier von den Streitparteien gewählten Schiedsrichtern keine Einigung über seine Person zu Stande kommt, verstößt nicht gegen die Grundsätze eines „fair trial". (T9) TE OGH 2011-11-09 7 Ob 172/11m Vgl auch; Veröff: SZ 2011/134 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 71/12p Auch; nur: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. (T10) TE OGH 2023-05-16 2 Ob 25/23z vgl; Beisatz: Hier: Regelung in Statuten, wonach das Vereinsschiedsgericht für den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds nicht zuständig ist, als nichtig beurteilt. (T11) TE OGH 2023-05-25 3 Ob 34/23f vgl; Beisatz wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094154
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