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10Ob504/96 (10Ob505/96)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.02.1996 Geschäftszahl10Ob504/96 (10Ob505/96) NormMRG §5 Abs2; MRG §30 Abs2 Z4 H; MRG §31 RechtssatzDie Zusammenlegung zur Standardanhebung von Bestandobjekten ist mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis, sondern erfolgt im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des § 5 Abs 2 MRG. Dessen Auslegung ist maßgeblich, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.Die Zusammenlegung zur Standardanhebung von Bestandobjekten ist mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis, sondern erfolgt im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, MRG. Dessen Auslegung ist maßgeblich, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/06 10 Ob 504/96 RechtssatznummerRS0102043

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