RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104918 Entscheidungsdatum06.02.1996 Geschäftszahl10Ob518/95; 2Ob328/97t; 1Ob77/01g NormUN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita; UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 litb; IPRG §35 Abs2; IPRG §36 RechtssatzLiegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)Liegen die Voraussetzungen nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.) EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-06 10 Ob 518/95 Veröff: SZ 69/26 TE OGH 1998-02-12 2 Ob 328/97t nur: Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung). (T1); Beisatz: Auch § 35 iVm § 11 IPRG sind Regeln des internationalen Privatrechts, die von Art 1 Abs 1 lit b UNK angesprochen sind. Wenn die Parteien deshalb das Recht eines UNK-Mitgliedsstaates wählen, ist auch ohne ausdrücklicher Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNK wünschen, dieses anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 71/21nur: Liegen die Voraussetzungen nach Artikel eins, Absatz eins, Litera a, UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung). (T1); Beisatz: Auch Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 11, IPRG sind Regeln des internationalen Privatrechts, die von Artikel eins, Absatz eins, Litera b, UNK angesprochen sind. Wenn die Parteien deshalb das Recht eines UNK-Mitgliedsstaates wählen, ist auch ohne ausdrücklicher Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNK wünschen, dieses anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 71/21 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 77/01g Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht. (T3); Veröff: SZ 74/178
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.