← Österreich

{'item': '10Ob518/95; 6Ob311/99z; 1Ob292/99v; 7Ob301/01t; 4Ob159/11b; 1Ob218/12h; 4Ob110/19h; 1Ob26/23i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0104937 Entscheidungsdatum23.05.2023 Geschäftszahl10Ob518/95; 6Ob311/99z; 1Ob292/99v; 7Ob301/01t; 4Ob159/11b; 1Ob218/12h; 4Ob110/19h; 1Ob26/23i NormABGB §1295 Ia6 ABGB §1323 A ABGB §1331 4.EVHGB Art8 Nr2 UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41 UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49 UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74 UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75 UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76 RechtssatzDem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt.Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Artikel 74, UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Artikel 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Artikel 49, Absatz 2, UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-06 10 Ob 518/95 Veröff: SZ 69/26 TE OGH 2000-03-09 6 Ob 311/99z TE OGH 2000-04-28 1 Ob 292/99v nur: Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt. (T1) Beisatz: Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will. (T2) Beisatz: Der im Schreiben des Rechtsvertreters enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, ist durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 73/75nur: Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Artikel 49, Absatz 2, UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt. (T1) Beisatz: Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will. (T2) Beisatz: Der im Schreiben des Rechtsvertreters enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, ist durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 73/75 TE OGH 2002-01-14 7 Ob 301/01t nur: Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. (T4); Veröff: SZ 2002/1nur: Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Artikel 74, UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. (T4); Veröff: SZ 2002/1 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 159/11b Vgl auch; Beisatz: Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt. (T5) TE OGH 2012-11-15 1 Ob 218/12h Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-07-05 4 Ob 110/19h nur T1; Veröff: SZ 2019/63 TE OGH 2023-05-23 1 Ob 26/23i nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104937

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.