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{'item': '10Ob519/94; 1Ob2302/96b; 1Ob178/98b; 1Ob69/00d; 7Ob187/99x; 1Ob193/01s; 4Ob21/04y; 6Ob163/12g; 1Ob183/15s; 1Ob116/16i; 1Ob98/16t; 1Ob201/16i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102497 Entscheidungsdatum21.11.2024 Geschäftszahl10Ob519/94; 1Ob2302/96b; 1Ob178/98b; 1Ob69/00d; 7Ob187/99x; 1Ob193/01s; 4Ob21/04y; 6Ob163/12g; 1Ob183/15s; 1Ob116/16i; 1Ob98/16t; 1Ob201/16i; 8Ob79/17a; 8Ob7/19s; 4Ob50/21p; 9Ob101/24d NormAHG §1 Ba AHG §1 Bb B-VG Art18 RechtssatzDie Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Artikel 18 Abs 1 B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen.Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, dass hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. Fehlt es hingegen an einer dem Artikel 18 Absatz eins, B-VG entsprechenden Determinierung, so spricht eine verfassungskonforme Interpretation dafür, eine Aufgabenzuweisung an die nicht hoheitliche Verwaltung anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-06 10 Ob 519/94 Veröff: SZ 69/25 TE OGH 1997-02-25 1 Ob 2302/96b nur: Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Wenn die Verwaltung etwa für den Fall, daß hoheitlich vorgesehene Leistungen mit einem bestimmten Maß begrenzt sind, diese Grenze mit Mitteln nicht hoheitlicher Verwaltung überschreitet, verstößt sie in aller Regel gegen das sie bindende Gesetz, da der Gesetzgeber in diesen Fällen eben die Leistung entsprechend begrenzt wissen wollte. (T1) Beisatz: Hier: Auf § 1042 ABGB gestützter Rückersatz von Sozialhilfeleistungen. (T2)Beisatz: Hier: Auf Paragraph 1042, ABGB gestützter Rückersatz von Sozialhilfeleistungen. (T2) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 178/98b nur: Die Frage, ob eine bestimmte Aufgabe zu ihrer Wahrnehmung der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung übertragen ist, ist ausschließlich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zu beurteilen; es gilt daher unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln, welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen will. (T3) Veröff: SZ 71/194 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 69/00d nur T3 TE OGH 2000-01-26 7 Ob 187/99x Auch; nur T3 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 193/01s nur T3; Beisatz: Die Abwasserbeseitigung ist hoheitliches Handeln, wenn der Gesetzgeber zur Erfüllung dieser Aufgabe die Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellt. (T4) TE OGH 2004-03-16 4 Ob 21/04y nur T3 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 163/12g nur T3; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T5) Beisatz: Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. (T6) TE OGH 2015-10-22 1 Ob 183/15s nur T3; Beisatz: Dabei sind insbesondere auch die dem Verwaltungshandeln zugrunde liegenden konkreten Rechtsvorschriften und die mit diesen verfolgten Ziele zu beachten. (T7) Beisatz: Hier: Zum verpflichtenden Kindergartenjahr nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG. (T8); Veröff: SZ 2015/118Beisatz: Hier: Zum verpflichtenden Kindergartenjahr nach Paragraph 13 b, Absatz eins, Litera a, Vlbg KGG. (T8); Veröff: SZ 2015/118 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 116/16i Vgl auch; nur T3; Beis wie T7 TE OGH 2016-09-27 1 Ob 98/16t nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T9) TE OGH 2017-02-27 1 Ob 201/16i nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T10) TE OGH 2017-08-24 8 Ob 79/17a Auch TE OGH 2019-02-26 8 Ob 7/19s Beisatz: Eine privatrechtliche Vereinbarung über die Herstellung der Infrastruktur unterfällt der demonstrativen Aufzählung des § 16 Abs 1 Oö ROG und ist daher gültig. (T11)Beisatz: Eine privatrechtliche Vereinbarung über die Herstellung der Infrastruktur unterfällt der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 16, Absatz eins, Oö ROG und ist daher gültig. (T11) TE OGH 2021-09-22 4 Ob 50/21p Vgl; nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T12) TE OGH 2024-11-21 9 Ob 101/24d Beisatz wie T3; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102497

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.