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{'item': ['10ObS25/96', '8ObA135/01p', '9ObA30/04h', '9ObA112/08y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.02.1996 Geschäftszahl10ObS25/96; 8ObA135/01p; 9ObA30/04h; 9ObA112/08y NormASGG §45 Abs3; ZPO §519 Abs1 Z2 H RechtssatzGemäß § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG (idF Art I Z 18 der ASGG-Nov 1994 BGBl 624) ist zwar im Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 18, der ASGG-Nov 1994 Bundesgesetzblatt 624) ist zwar im Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (also des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder des Verfahrensrechtes) ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Unterbleiben eines solchen Ausspruches ein Rekurs in jedem Fall zulässig wäre. Vielmehr ist die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss weiterhin an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gebunden, lediglich die Voraussetzungen für einen solchen sind gegenüber Aufhebungsbeschlüssen in allgemeinen Rechtssachen erleichtert. EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/06 10 ObS 25/96 TE OGH 2001/06/11 8 ObA 135/01p TE OGH 2004/03/17 9 ObA 30/04h Vgl; Beisatz: Durch die ZVN 2002 wurde die bis dahin in § 45 ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichtes, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen, beseitigt. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines "außerordentlichen Revisionsrekurses". (T1) Vgl; Beisatz: Durch die ZVN 2002 wurde die bis dahin in Paragraph 45, ASGG normierte Möglichkeit des Berufungsgerichtes, die Zulässigkeit des Rekurses unter bestimmten Voraussetzungen trotz Fehlens einer im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG normierten Rechtsfrage auszusprechen, beseitigt. Nach wie vor gilt aber, dass der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluss dann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulassungsausspruch in seine Entscheidung aufnimmt, nicht anfechtbar ist, und zwar auch nicht im Wege eines "außerordentlichen Revisionsrekurses". (T1) TE OGH 2008/08/20 9 ObA 112/08y Vgl auch; Beis wie T1 RechtssatznummerRS0102027

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.