RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.02.1996 Geschäftszahl10ObS223/95; 10ObS282/95; 10ObS228/95; 10ObS236/95; 10ObS6/96; 10ObS277/95; 10ObS252/95; 10ObS150/00g NormASVG §15; ASVG §245; ASVG §248b; ASVG nF §248b; RechtssatzNach Art XXI Abs 5 der
- ASVGNov BGBl 1978/684 bleibt ein Versicherter, der am 31.10.1975 im Sinne des § 15 ASVG zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (§ 236 Abs 3 ASVG) verrichtet hat, abweichend von der Regelung des § 245 ASVG ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) erfolgt ist (siehe auch MGA ASVG 56.ErgLfg 1234 FN 4).Nach Artikel römisch 21 , Absatz 5, der
- ASVGNov BGBl 1978/684 bleibt ein Versicherter, der am 31.10.1975 im Sinne des Paragraph 15, ASVG zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 3, ASVG) verrichtet hat, abweichend von der Regelung des Paragraph 245, ASVG ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) erfolgt ist (siehe auch MGA ASVG 56.ErgLfg 1234 FN 4). EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/06 10 ObS 223/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 282/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 228/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 236/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 6/96 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 277/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 252/95 TE OGH 2000/06/06 10 ObS 150/00g Vgl aber; Beisatz: Mit der Novellierung des § 248b ASVG durch die
- ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem
- 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können (RV 1234 BlgNR
- GP, 37). Daher wurde die Bezugnahme auf § 245 Abs 7 ASVG und das dort enthaltene Datum
- 1975 eliminiert. (T1) Vgl aber; Beisatz: Mit der Novellierung des Paragraph 248 b, ASVG durch die
- ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem
- 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können Regierungsvorlage 1234 BlgNR
- GP, 37). Daher wurde die Bezugnahme auf Paragraph 245, Absatz 7, ASVG und das dort enthaltene Datum
- 1975 eliminiert. (T1) RechtssatznummerRS0102033