RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.02.1996 Geschäftszahl10ObS223/95; 10ObS282/95; 10ObS228/95; 10ObS236/95; 10ObS6/96; 10ObS277/95; 10ObS252/95; 10ObS150/00g NormASVG §15; ASVG §245; ASVG §248b; ASVG nF §248b; RechtssatzDie Erläuternden Bemerkungen zur Regierunsgvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 weisen darauf hin, daß die
- Nov zum ASVG, BGBl Nr 684/1978 in ihrem Art XXI Abs 5 eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht kommt, wurde von zwei Kriterien ausgegangen, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von zehn Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müssen alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden ist.Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierunsgvorlage der 51.ASVGNov, 932 BlgNR 18.GP, 50 weisen darauf hin, daß die
- Nov zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1978, in ihrem Artikel römisch 21 , Absatz 5, eine Sonderregelung für umgeschulte Bergleute hinsichtlich der Aufrechterhaltung ihrer Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung geschaffen wurde. Bei der Abgrenzung des Personenkreises, der für die Sonderregelung in Betracht kommt, wurde von zwei Kriterien ausgegangen, die die Verbundenheit mit dem Bergmannsberuf erweisen sollten, und zwar entweder die Zurücklegung von 15 Jahren Versicherungszeit in der knappschaftlichen Pensionsversicherung oder der Nachweis von zehn Jahren qualifizierter Beschäftigung im Bergbau. Diese Voraussetzungen müssen alternativ erfüllt sein und zwar an einem bestimmten Stichtag, der im Gesetz mit 31.10.1975 festgesetzt worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/06 10 ObS 223/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 282/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 228/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 236/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 6/96 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 277/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 252/95 TE OGH 2000/06/06 10 ObS 150/00g Vgl aber; Beisatz: Mit der Novellierung des § 248b ASVG durch die
- ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem
- 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können (RV 1234 BlgNR
- GP, 37). Daher wurde die Bezugnahme auf § 245 Abs 7 ASVG und das dort enthaltene Datum
- 1975 eliminiert. (T1) Vgl aber; Beisatz: Mit der Novellierung des Paragraph 248 b, ASVG durch die
- ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem
- 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können Regierungsvorlage 1234 BlgNR
- GP, 37). Daher wurde die Bezugnahme auf Paragraph 245, Absatz 7, ASVG und das dort enthaltene Datum
- 1975 eliminiert. (T1) RechtssatznummerRS0102034