RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.02.1996 Geschäftszahl10ObS223/95; 10ObS232/95; 10ObS282/95; 10ObS233/95; 10ObS235/95; 10ObS237/95; 10ObS234/95; 10ObS238/95; 10ObS240/95; 10ObS272/95; 10ObS273/95; 10ObS274/95; 10ObS275/95; 10ObS276/95; 10ObS278/95; 10ObS279/95; 10ObS281/95; 10ObS5/96; 10ObS12/96; 10ObS13/96; 10ObS14/96; 10ObS8/96; 10ObS228/95; 10ObS236/95; 10ObS15/96; 10ObS4/96; 10ObS7/96; 10ObS203/95; 10ObS208/95; 10ObS214/95; 10ObS218/95; 10ObS219/95; 10ObS220/95; 10ObS221/95; 10ObS222/95; 10ObS224/95; 10ObS225/95; 10ObS226/95; 10ObS227/95; 10ObS229/95; 10ObS230/95; 10ObS231/95; 10ObS6/96; 10ObS277/95; 10ObS252/95; 10ObS43/96 (10ObS44/96, 10ObS45/96); 10ObS150/00g NormASVG §15; ASVG §245; ASVG §248b; ASVG nF §248b; Rechtssatz§ 248 b ASVG ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Art XXI Abs 5 der 33.ASVGNov (31.10.1975) gelegen ist. Hier: Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus § 248 b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich.Paragraph 248, b ASVG ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nach dem Stichtag des Artikel römisch 21 , Absatz 5, der 33.ASVGNov (31.10.1975) gelegen ist. Hier: Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus Paragraph 248, b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich. EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/06 10 ObS 223/95 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 232/95 nur: Hier: Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus § 248 b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich. (T1) nur: Hier: Da der Kläger bereits vor dem 31.10.1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden ist, könnte das geltend gemachte Begehren aus Paragraph 248, b ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die Bestimmung auch auf Fälle anwendbar ist, in denen bereits eine Pension aufgrund eines vor dem 1.7.1993 gelegenen Stichtages bezogen wird. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen des Übergangsrechtes ist daher entbehrlich. (T1) TE OGH 1996/02/06 10 ObS 282/95 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 233/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 235/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 237/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 234/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 238/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 240/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 272/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 273/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 274/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 275/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 276/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 278/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 279/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 281/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 5/96 nur T1; Beisatz: Die Klägerin ist als Ehegattin gemäß § 76 Abs 2 ASGG in den Rechtsstreit nach dem am 20.11.1928 geborenen und am 18.2.1995 Verstorbenen in den Rechtsstreit eingetreten. (T2) nur T1; Beisatz: Die Klägerin ist als Ehegattin gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASGG in den Rechtsstreit nach dem am 20.11.1928 geborenen und am 18.2.1995 Verstorbenen in den Rechtsstreit eingetreten. (T2) TE OGH 1996/02/20 10 ObS 12/96 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 13/96 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 14/96 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 8/96 nur T1 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 228/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 236/95 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 15/96 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 4/96 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 7/96 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 203/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 208/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 214/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 218/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 219/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 220/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 221/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 222/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 224/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 225/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 226/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 227/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 229/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 230/95 nur T1 TE OGH 1996/02/20 10 ObS 231/95 nur T1 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 6/96 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 277/95 TE OGH 1996/02/06 10 ObS 252/95 TE OGH 1996/02/27 10 ObS 43/96 nur T1 TE OGH 2000/06/06 10 ObS 150/00g Vgl aber; Beisatz: Mit der Novellierung des § 248b ASVG durch die 55. ASVG-Novelle (BGBl I 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem 31. 10. 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können (RV 1234 BlgNR 20. GP, 37). Daher wurde die Bezugnahme auf § 245 Abs 7 ASVG und das dort enthaltene Datum 31. 10. 1975 eliminiert. (T3) Beisatz: Die Zielgruppe des § 248b ASVG nF wird ausschließlich aus Bergleuten gebildet, die unfreiwillig aus der Beschäftigung im Bergbau ausgeschieden sind; für diese Fälle soll das Modell der Höherversicherung ein Äquivalent für die erzwungene Beendigung der knappschaftlichen Pensionsversicherung darstellen. Weiters sollte durch die Novellierung klargestellt werden, dass nunmehr auch Personen, die vor dem 31. 10. 1975 aus dieser Pensionsversicherung ausgeschieden sind, von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung Gebrauch machen können. (T4) Beisatz: § 248b ASVG ist nicht verfassungswidrig. (T5) Vgl aber; Beisatz: Mit der Novellierung des Paragraph 248 b, ASVG durch die 55. ASVG-Novelle (BGBl römisch eins 1998/138) sollte zur Vermeidung von Härten klargestellt werden, dass auch vor dem 31. 10. 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung unfreiwillig ausgeschiedene Personen von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung für die Höherversicherung Gebrauch machen können Regierungsvorlage 1234 BlgNR 20. GP, 37). Daher wurde die Bezugnahme auf Paragraph 245, Absatz 7, ASVG und das dort enthaltene Datum 31. 10. 1975 eliminiert. (T3) Beisatz: Die Zielgruppe des Paragraph 248 b, ASVG nF wird ausschließlich aus Bergleuten gebildet, die unfreiwillig aus der Beschäftigung im Bergbau ausgeschieden sind; für diese Fälle soll das Modell der Höherversicherung ein Äquivalent für die erzwungene Beendigung der knappschaftlichen Pensionsversicherung darstellen. Weiters sollte durch die Novellierung klargestellt werden, dass nunmehr auch Personen, die vor dem 31. 10. 1975 aus dieser Pensionsversicherung ausgeschieden sind, von der Möglichkeit der Beitragsanrechnung Gebrauch machen können. (T4) Beisatz: Paragraph 248 b, ASVG ist nicht verfassungswidrig. (T5) RechtssatznummerRS0102040
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