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{'item': ['9ObA2/96', '8ObA216/00y', '8ObA177/01i', '9ObA191/01f', '8ObA127/04s', '8ObA29/22f', '9ObA76/22z', '9ObA90/22h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102517 Entscheidungsdatum14.02.1996 Geschäftszahl9ObA2/96; 8ObA216/00y; 8ObA177/01i; 9ObA191/01f; 8ObA127/04s; 8ObA29/22f; 9ObA76/22z; 9ObA90/22h NormArbVG §105 Abs4 Satz2 RechtssatzDas Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden, es muß nur mit dem Kündigungsfall in einem zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen; hiebei ist als Verlangen auf Anfechtung auch das an den Betriebsrat gerichtete Ansuchen des Arbeitnehmers zu werten, ihm die Anfechtung der trotz Widerspruch des Betriebsrates erklärten Kündigung zu übertragen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-14 9 ObA 2/96 Veröff: SZ 69/30 TE OGH 2001-01-25 8 ObA 216/00y Auch; Beisatz: An das "Verlangen" des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. (T1)Auch; Beisatz: An das "Verlangen" des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG an den Betriebsrat, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. (T1) TE OGH 2001-08-30 8 ObA 177/01i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 191/01f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das (subsidiäre) Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den primär anfechtungsberechtigten Betriebsrat zunächst aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen. (T2) Beisatz: Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch so der Wille des Arbeitnehmers, die Beendigung anzufechten, deutlich zum Ausdruck kommt und durch die Einbindung des Betriebsrates auch sichergestellt ist, dass dieser auf seinem primären Anfechtungsrecht bestehen kann, wenn ihm dies angebracht erscheint. (T3) TE OGH 2004-12-22 8 ObA 127/04s Auch; nur: Das Verlangen des betroffenen Arbeitnehmers auf Anfechtung kann bereits vor Beginn der Anfechtungsfrist gestellt werden. (T4) Beisatz: Es ist zwischen der Frage der Einhaltung der formellen Fristen zur Anfechtung, die einer prozessualen Frist gleichzuhalten sind und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Anfechtungsrecht zu unterscheiden ist. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei jeweils der Schluss der mündlichen Streitverhandlung. (T5) Beisatz: Hat nach einem Widerspruch des Betriebsrates der Arbeitnehmer verfrüht Klage erhoben, ist diese nicht zurückzuweisen, wenn dem Arbeitnehmer das Anfechtungsrecht bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zustand. (T6) TE OGH 2022-04-22 8 ObA 29/22f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 105 ArbVG wieder aufgehoben wird. (T7)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wesentlich ist, dass aus den Erklärungen des Arbeitnehmers insgesamt hervorgeht, dass er möchte, dass seine Kündigung durch Ausübung des Anfechtungsrechts nach Paragraph 105, ArbVG wieder aufgehoben wird. (T7) Beisatz: Aus dem Wunsch der Klägerin, die Gründe ihrer Kündigung zu erfahren, muss nicht geschlossen werden, dass sie den Betriebsrat zum Tätigwerden auffordern wollte. (T8) TE OGH 2022-07-14 9 ObA 76/22z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-08-31 9 ObA 90/22h Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Dieser „Wunsch“ kann sich insbesondere in (auch vor ausgesprochener Kündigung erfolgten) Erklärungen und Verhaltensweisen, wie etwa Gesprächen mit dem Betriebsrat und Befassung eines Vertreters der Arbeiterkammer, manifestieren. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102517

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.