OGH Rechtssatz RS0095170 (9ObA202/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095170 Entscheidungsdatum05.11.2003 Geschäftszahl9ObA202/95; 9ObA120/03t NormEO §301 ABGB §1295 Ia3a RechtssatzWährend die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungspflicht und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.Während die Verletzung der Pflichten nach Paragraph 301, Absatz eins, EO im Sinne des Paragraph 301, Absatz 3, EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in Paragraph 301, Absatz eins, EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des Paragraph 1295, ABGB mit der damit verbundenen Behauptungspflicht und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-14 9 ObA 202/95 TE OGH 2003-11-05 9 ObA 120/03t Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095170