RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094825 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl15Os180/95; 11Os48/04; 12Os61/05w; 12Os106/07s; 12Os31/07m; 15Os153/17i; 13Os32/21m; 12Os13/23p (12Os16/23d); 11Os62/25i NormStGB §156 RechtssatzTatobjekt sind alle Bestandteile des Vermögens des Gemeinschuldners, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt, somit nicht nur dem Schuldner gehörende (bewegliche oder unbewegliche) körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte. EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-15 15 Os 180/95 TE OGH 2004-10-19 11 Os 48/04 Auch; Beisatz: Zwar fallen Arbeitskräfte eines Unternehmens nicht unter den Vermögensbegriff, deren Überlassung an Dritte jedoch dann, wenn die dem Unternehmen durch die Weiterbeschäftigung erwachsenden Kosten das (allenfalls) vereinnahmte oder vereinbarte Entgelt nicht bloß unerheblich übersteigen und damit zwangsläufig zu einer Reduzierung des Vermögens des Unternehmens und somit zu einer Schmälerung des Befriedigungsfonds dessen Gläubiger führt, als sonstige Vermögensverringerung iSd § 156 Abs 1 letzter Fall StGB zu beurteilen ist. Dies gilt in gleicher Weise für die unentgeltliche oder unterpreisige Zurverfügungstellung anderer Produktionsmittel wie der Betriebsstätte und der Maschinen auch dann, wenn diese selbst dem exekutiven Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, ihre Erhaltung aber mit Kosten für das Unternehmen verbunden ist. (T1)Auch; Beisatz: Zwar fallen Arbeitskräfte eines Unternehmens nicht unter den Vermögensbegriff, deren Überlassung an Dritte jedoch dann, wenn die dem Unternehmen durch die Weiterbeschäftigung erwachsenden Kosten das (allenfalls) vereinnahmte oder vereinbarte Entgelt nicht bloß unerheblich übersteigen und damit zwangsläufig zu einer Reduzierung des Vermögens des Unternehmens und somit zu einer Schmälerung des Befriedigungsfonds dessen Gläubiger führt, als sonstige Vermögensverringerung iSd Paragraph 156, Absatz eins, letzter Fall StGB zu beurteilen ist. Dies gilt in gleicher Weise für die unentgeltliche oder unterpreisige Zurverfügungstellung anderer Produktionsmittel wie der Betriebsstätte und der Maschinen auch dann, wenn diese selbst dem exekutiven Zugriff der Gläubiger nicht entzogen werden, ihre Erhaltung aber mit Kosten für das Unternehmen verbunden ist. (T1) TE OGH 2005-11-17 12 Os 61/05w Auch; Beisatz: Die Befriedigung wenigstens eines Gläubiger kann nur dann und in dem Umfang vereitelt oder geschmälert werden, als das Recht oder die Forderung einen (im Vollstreckungsverfahren erzielbaren) Wert aufweist. (T2) TE OGH 2007-09-27 12 Os 106/07s Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Allein der Sachsubstanzwert und nicht aber die bei Einsatz des (durch die inkriminierte Handlung verschobenen) Vermögensguts bestehende Gewinnerwartung verringert das Vermögen. (T3) TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Vgl; Beisatz: Allein das Bestehen eines Pfandrechts entzieht eine Sache nicht grundsätzlich dem Vermögensbegriff des §156 StGB. (T4) TE OGH 2018-05-23 15 Os 153/17i Auch; Beisatz: Die Haftung für einen bestimmten Kredit als Bürge und Zahler führt selbst unter dem Blickwinkel eines wirtschaftlichen Vermögensbegriffs nicht dazu, dass das Vermögen des Bürgen zum Vermögen des Kreditnehmers wird. (T5) TE OGH 2021-05-19 13 Os 32/21m Vgl TE OGH 2023-05-22 12 Os 13/23p vgl TE OGH 2025-09-09 11 Os 62/25i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094825
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.