RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0124875 Entscheidungsdatum19.02.1996 GeschäftszahlBsw23218/94; Bsw48321/99; Bsw60665/00; Bsw265/07; Bsw28770/05; Bsw948/12; Bsw38590/10; Bsw2260/10; Bsw12738/10; Bsw56971/10; Bsw58681/12 NormMRK Art8 IV3f RechtssatzDas Ausmaß der Verpflichtung eines Staates, Verwandten von Einwanderern Nachzug zu gewähren, hängt von den persönlichen Umständen der betreffenden Person wie auch dem Allgemeininteresse ab. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1996-02-19 Bsw 23218/94 Veröff: NL 1996,41 TE AUSL EGMR 2003-10-09 Bsw 48321/99 Vgl auch; Veröff: NL 2003,263 TE AUSL EGMR 2005-12-01 Bsw 60665/00 Veröff: NL 2005,296 TE AUSL EGMR 2008-07-31 Bsw 265/07 Beisatz: Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweitung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. (Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen) (T1)Beisatz: Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters, ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweitung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. (Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen) (T1) Veröff: NL 2008,229 TE AUSL EGMR 2011-11-03 Bsw 28770/05 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verhältnismäßigkeit der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für eine wegen Suchtgifthandels verurteilte Staatsangehörige Venezuelas, deren Aufenthalt schon vor ihrer Heirat mit einem niederländischen Staatsbürger und der Geburt des gemeinsamen Sohnes unrechtmäßig war. (Arvelo Aponte gg. die Niederlande) (T2) Veröff: NL 2011,346 TE AUSL EGMR 2015-07-30 Bsw 948/12 Auch; Beisatz: Hier: Keine Verpflichtung des Aufenthaltsstaats der Eltern, den illegal erfolgten Nachzug der Kinder zu legalisieren, weil diese solide soziale und sprachliche Verbindungen zu ihrem Heimatland und starke familiäre Wurzeln in diesem haben und es den Eltern freisteht, sich im Heimatland um die Kinder zu kümmern. (Berisha gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2013,288 TE AUSL EGMR 2014-03-25 Bsw 38590/10 Beis wie T1; Veröff: NL 2014,150 TE AUSL_EGMR 2014-07-10 Bsw 2260/10 Auch; Veröff: NL 2014,298 TE AUSL EGMR 2014-10-03 Bsw 12738/10 Beis wie T1; Veröff: NL 2014,417 TE AUSL EGMR 2016-11-08 Bsw 56971/10 Veröff: NL 2016,528 TE AUSL EGMR 2018-03-01 Bsw 58681/12 Beis wie T1; Veröff: NL 218,147 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0124875
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.