OGH Rechtssatz RS0103128 (3Ob2021/96v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103128 Entscheidungsdatum21.02.1996 Geschäftszahl3Ob2021/96v; 1Ob176/13h; 2Ob166/19d NormABGB §447; ABGB §1369; AußStrG §176 Abs2; ZPO §56 Abs3 RechtssatzDerjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (§ 56 Abs 3 ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.Derjenige, zu dessen Gunsten die Sicherheit erlegt wurde, erwirbt daran ein Pfandrecht für die Forderung, zu deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dient. Dies gilt sowohl für die im Rahmen eines Verfahrens geleisteten Sicherheiten (Paragraph 56, Absatz 3, ZPO) als auch für eine auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geleisteten Sicherheit.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-21 3 Ob 2021/96v Veröff: SZ 69/35 TE OGH 2013-10-17 1 Ob 176/13h Auch TE OGH 2020-04-29 2 Ob 166/19d Beisatz: Wird ein Geldbetrag bloß als Sicherheitsleistung erlegt, kommt diesem Erlag keine Tilgungswirkung im Hinblick auf die Forderung zu, deren Sicherstellung die geleistete Sicherheit dienen soll. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103128