RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097416 Entscheidungsdatum21.02.1996 Geschäftszahl7Ob549/95; 1Ob239/00d; 16Ok9/03; 4Ob107/07z; 4Ob44/09p; 17Ob9/11i; 1Ob132/14i NormEO §394 RechtssatzÜber Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. In einem Erkenntnisverfahren können sie auch nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden.Über Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. In einem Erkenntnisverfahren können sie auch nicht aufrechnungsweise geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-21 7 Ob 549/95 Veröff: SZ 69/36 TE OGH 2000-11-28 1 Ob 239/00d nur: Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. (T1); Beisatz: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Entscheidungen über Ersatzansprüche bei einer nach § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3); Veröff: SZ 73/187nur: Über Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht. (T1); Beisatz: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. Schon unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre es nicht vertretbar, voneinander verschiedene Gerichte mit derselben Sache zu befassen. (T2); Beisatz: Dies gilt auch für Entscheidungen über Ersatzansprüche bei einer nach Paragraph 144 a, StPO erlassenen einstweiligen Verfügung. (T3); Veröff: SZ 73/187 TE OGH 2003-12-15 16 Ok 9/03 Auch; Beis wie T2 nur: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Prozessgerichten ist insoweit ausgeschlossen. (T4); Veröff: SZ 2003/163; Bem: Vor der Korrektur am 20.7.2007 wurde bei dieser Gleichstellung auf den gesamten Beisatz T2 Bezug genommen. TE OGH 2007-07-10 4 Ob 107/07z nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2009-05-12 4 Ob 44/09p Vgl auch; Beisatz: Für den einschneidenden Eingriff in die Rechtssphäre des Verfügungsgegners durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung soll auch ein rascher Ausgleich geschaffen werden. (T5) TE OGH 2011-05-10 17 Ob 9/11i Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach § 394 EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach § 44 Abs 1 JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach § 17 Abs 7 Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T6)Vgl auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Werden mit einer Schadenersatzklage auch Ansprüche nach Paragraph 394, EO geltend gemacht, sind diese aus dem Prozess auszuscheiden und entweder nach Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Sicherungsgericht zu überweisen oder nach Paragraph 17, Absatz 7, Geo der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung abzutreten. (T6) TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Vgl auch; Beisatz: Zuständig für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 394 Abs 2 EO, die an einen Antrag des Gegners gebunden ist und die voraussetzt, dass die einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde, ist immer das Gericht erster Instanz. (T7)Vgl auch; Beisatz: Zuständig für die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 394, Absatz 2, EO, die an einen Antrag des Gegners gebunden ist und die voraussetzt, dass die einstweilige Verfügung tatsächlich erlassen wurde, ist immer das Gericht erster Instanz. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097416
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.