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{'item': ['4Ob7/96', '4Ob134/06v', '17Ob40/08v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.02.1996 Geschäftszahl4Ob7/96; 4Ob134/06v; 17Ob40/08v NormMSchG §33a;

§55id

F BGBl 350/1977;

§56Abs1 Satz2 id

FMSchG §33a;

§55

in der Fassung Bundesgesetzblatt 350 aus 1977,;

§56Abs1 Satz2 id

F BGBl I Nr 96/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2006, RechtssatzDie Bestimmung des § 55

wurde mit der

-Novelle 1977 BGBl 350 deshalb eingeführt, weil der Nichtgebrauch einer Marke niemals einredeweise als Anfechtungsgrund geltend gemacht werden kann, so dass im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen die Frage des Gebrauchs nicht releviert werden könnte.Die Bestimmung des Paragraph 55,

wurde mit der

-Novelle 1977 Bundesgesetzblatt 350 deshalb eingeführt, weil der Nichtgebrauch einer Marke niemals einredeweise als Anfechtungsgrund geltend gemacht werden kann, so dass im Zusammenhang mit einstweiligen Verfügungen die Frage des Gebrauchs nicht releviert werden könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/26 4 Ob 7/96 Veröff: SZ 69/38 TE OGH 2006/09/28 4 Ob 134/06v Abweichend; Beisatz: § 56 Abs 1 Satz 2

idF BGBl I Nr 96/2006 erfasst einen Fall, in dem schon der zu sichernde Anspruch nicht besteht. Denn eine - aus welchem Grund auch immer - zu löschende Marke kann keine Untersagungsansprüche begründen. Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. Ein Grund, warum das nicht auch für das Provisorialverfahren gelten soll, ist nicht ersichtlich. Daher wäre § 56 Abs 1 Satz 2

- anders als vom historischen Gesetzgeber angenommen - an sich gar nicht zwingend erforderlich gewesen. (T1); Bem: § 56 Abs 1 Satz 2 idF BGBl I Nr 96/2006 entspricht inhaltlich § 55

idF BGBl 350/1977. (T2) Abweichend; Beisatz: Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2

in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2006, erfasst einen Fall, in dem schon der zu sichernde Anspruch nicht besteht. Denn eine - aus welchem Grund auch immer - zu löschende Marke kann keine Untersagungsansprüche begründen. Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. Ein Grund, warum das nicht auch für das Provisorialverfahren gelten soll, ist nicht ersichtlich. Daher wäre Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2

- anders als vom historischen Gesetzgeber angenommen - an sich gar nicht zwingend erforderlich gewesen. (T1); Bem: Paragraph 56, Absatz eins, Satz 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2006, entspricht inhaltlich Paragraph 55,

in der Fassung Bundesgesetzblatt 350 aus 1977,. (T2) TE OGH 2009/03/24 17 Ob 40/08v Vgl auch; Beisatz: Ob der Löschungstatbestand erfüllt ist, hat das Gericht im Verletzungsprozess vorfrageweise zu beurteilen. (T3); Beisatz: Dabei hat es im Zivilprozess nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen; danach eintretende Sachverhaltsänderungen - zu denen auch eine in diesem Zeitpunkt fünfjährige Nichtbenutzung gehörte - wären mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T4) RechtssatznummerRS0102884

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.