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{'item': ['Bsw16717/90', 'Bsw16717/90', 'Bsw32636/96']}

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR RechtssatznummerRS0120947 Entscheidungsdatum27.02.1996 GeschäftszahlBsw16717/90; Bsw16717/90; Bsw32636/96 NormMRK Art6 Abs1 II7; VfGG §19 Abs4;

§6

;

§7a

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§7bRechtssatz

Da der österreichiche VfGH mündliche Verhandlungen nur auf Antrag einer Partei durchführt, ist bei Fehlen eines solchen Antrages Verzicht der Partei auf die mündliche Verhandlung anzunehmen. Wenn im gegenständlichen Fall (Individualbeschwerde wegen Witwerpension) kein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, verletzt die Unterlassung einer solchen nicht Art 6 Abs 1 MRK.Da der österreichiche VfGH mündliche Verhandlungen nur auf Antrag einer Partei durchführt, ist bei Fehlen eines solchen Antrages Verzicht der Partei auf die mündliche Verhandlung anzunehmen. Wenn im gegenständlichen Fall (Individualbeschwerde wegen Witwerpension) kein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, verletzt die Unterlassung einer solchen nicht Artikel 6, Absatz eins, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1996-02-27 Bsw 16717/90 Bem: Pauger gegen Österreich. (T1a) Veröff: NL 1996,77 TE AUSL EGMR 1997-05-28 Bsw 16717/90 Beisatz: Entscheidung des Gerichtshofs im selben Verfahren. (T1); Veröff: NL 1997,95 TE AUSL EGMR 2002-03-21 Bsw 32636/96 Vgl; Beisatz: Das Versäumnis, eine mündliche Verhandlung zu verlangen, gilt dann als unmissverständlicher Verzicht, wenn es die Praxis des Gerichts ist, eine solche nicht von Amts wegen durchzuführen, sondern das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, eine Anhörung zu beantragen, oder zumindest die Praxis besteht, eine solche auf Antrag einer Partei durchzuführen. Andererseits ist ein solches Versäumnis irrelevant, wenn das Gesetz eine Anhörung ausdrücklich ausschließt, oder wenn es, da das Gesetz keine besondere Regelung enthält, der Praxis des Gerichts entspricht, nie eine Anhörung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall (Einstellung eines Verfahrens wegen der österreichischen §§ 6, 7a, 7b

ohne Anhörung des Klägers) kann das Versäumnis, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, nicht als Verzicht gewertet werden, da es der Praxis des Gerichts entsprach, keine Anhörung durchzuführen. (T2); Veröff: NL 2002,57Vgl; Beisatz: Das Versäumnis, eine mündliche Verhandlung zu verlangen, gilt dann als unmissverständlicher Verzicht, wenn es die Praxis des Gerichts ist, eine solche nicht von Amts wegen durchzuführen, sondern das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, eine Anhörung zu beantragen, oder zumindest die Praxis besteht, eine solche auf Antrag einer Partei durchzuführen. Andererseits ist ein solches Versäumnis irrelevant, wenn das Gesetz eine Anhörung ausdrücklich ausschließt, oder wenn es, da das Gesetz keine besondere Regelung enthält, der Praxis des Gerichts entspricht, nie eine Anhörung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall (Einstellung eines Verfahrens wegen der österreichischen Paragraphen 6, 7 a, 7 b,

ohne Anhörung des Klägers) kann das Versäumnis, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, nicht als Verzicht gewertet werden, da es der Praxis des Gerichts entsprach, keine Anhörung durchzuführen. (T2); Veröff: NL 2002,57 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120947

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.