RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102403 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl1Ob45/95; 1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob167/16i; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x NormAHG §1 Cb AHG §1 Cd13 BDG §4 Abs3 RechtssatzWenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt (hier parteipolitische Motivation). EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-27 1 Ob 45/95 TE OGH 1999-08-27 1 Ob 17/99b Auch; Veröff: SZ 72/129 TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f Beisatz: Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. (T1) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T2) TE OGH 2005-01-25 1 Ob 278/04w Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T3) Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T4) Beisatz: Willkür liegt vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen. (T5) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 33/08x Auch TE OGH 2011-11-24 1 Ob 210/11f nur: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt. (T6) Beis wie T2 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 13/12m Auch; nur T6 TE OGH 2014-05-22 1 Ob 61/14y Auch TE OGH 2014-11-27 1 Ob 130/14w Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/121 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Auch; Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 131/15v TE OGH 2015-12-22 1 Ob 194/15h Beis wie T3 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 167/16i Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß § 18 AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß Paragraph 18, AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8) TE OGH 2016-12-20 1 Ob 223/16z Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T9) Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T10) Beisatz: Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T11) TE OGH 2018-11-21 1 Ob 74/18s TE OGH 2020-10-21 9 ObA 75/20z Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Behauptung, der Entscheidungsträger habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion dieses Ermessen in unsachlicher Weise überschritten, trifft den Kläger die Beweislast. Er muss behaupten und beweisen, dass er ohne Verletzung des der Beklagten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eingeräumten Ermessensspielraums mit dieser Funktion betraut worden wäre. (T12) TE OGH 2022-11-22 1 Ob 230/22p Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 83/23x Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13); Beisatz wie T7; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102403
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