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1Ob2011/96h

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.1996 Geschäftszahl1Ob2011/96h; 8ObA78/04k NormABGB §896;

RechtssatzEin Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn mehrere Personen eine unteilbare Sache schulden, im Fall eines Schuldbeitritts (§ 1347 ABGB) oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes.Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht, wenn mehrere Personen eine unteilbare Sache schulden, im Fall eines Schuldbeitritts (Paragraph 1347, ABGB) oder unmittelbar auf Grund des Gesetzes.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/27 1 Ob 2011/96h TE OGH 2004/12/22 8 ObA 78/04k Vgl; Beisatz: Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versichertem ergibt sich aus dem ABGB nicht. (T1) RechtssatznummerRS0102644

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