;
Abs2 Z1;
Die Ersetzung von Holzrahmenfenstern durch neue Kunststoffenster kann grundsätzlich als Erhaltungsarbeit oder Verbesserungsarbeit (§§ 3, 4
) an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 4
bildet zugleich eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß § 8 Abs 2 Z 1
; im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2
sieht § 8 Abs 2 Z 1
keine Interessensabwägung vor.Die Ersetzung von Holzrahmenfenstern durch neue Kunststoffenster kann grundsätzlich als Erhaltungsarbeit oder Verbesserungsarbeit (Paragraphen 3, 4,
) an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 3, oder 4
bildet zugleich eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
; im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,
sieht Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
keine Interessensabwägung vor. EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-27 5 Ob 15/96 TE OGH 1997-09-16 5 Ob 2167/96d Auch; nur: Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 4
bildet zugleich eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß § 8 Abs 2 Z 1
. (T1)Auch; nur: Das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 3, oder 4
bildet zugleich eine Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht des Mieters gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
. (T1) TE OGH 2000-09-05 5 Ob 202/00t Vgl auch; Beisatz: Der Austausch einer Glaswand durch zwei Fenster mit einer zusätzlichen Lichtleiste aus Glasbausteinen lässt sich im Begriff der Erhaltungsarbeit unterbringen. (T2) Beisatz: Auch konstruktive Änderungen an sanierungsbedürftigen allgemeinen Teilen des Hauses können nämlich unter bestimmten Voraussetzungen dem Erhaltungsbegriff des § 3
unterstellt werden. Die Handhabe dazu bietet das Abstellen auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Einleitungssatz des § 3 Abs 1
in Verbindung mit der verallgemeinerungsfähigen Aussage des § 3 Abs 2 Z 3
, wonach anstelle der Erhaltung einer bestehenden Anlage eine vergleichbare neue errichtet werden kann, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. (T3) Beisatz: Es ist vertretbar, als Maßstab für die Ortsüblichkeit und Vergleichbarkeit von Fensterkonstruktionen die Bauvorschriften heranzuziehen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Austausch einer Glaswand durch zwei Fenster mit einer zusätzlichen Lichtleiste aus Glasbausteinen lässt sich im Begriff der Erhaltungsarbeit unterbringen. (T2) Beisatz: Auch konstruktive Änderungen an sanierungsbedürftigen allgemeinen Teilen des Hauses können nämlich unter bestimmten Voraussetzungen dem Erhaltungsbegriff des Paragraph 3,
unterstellt werden. Die Handhabe dazu bietet das Abstellen auf die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten im Einleitungssatz des Paragraph 3, Absatz eins,
in Verbindung mit der verallgemeinerungsfähigen Aussage des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,
, wonach anstelle der Erhaltung einer bestehenden Anlage eine vergleichbare neue errichtet werden kann, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. (T3) Beisatz: Es ist vertretbar, als Maßstab für die Ortsüblichkeit und Vergleichbarkeit von Fensterkonstruktionen die Bauvorschriften heranzuziehen. (T4) TE OGH 2001-11-27 5 Ob 189/01g Vgl auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2001-10-09 5 Ob 190/01d Vgl; Beis ähnlich T4; Beisatz: Es entspricht dem ortsüblichen Standard, die schadhaften Fenster in ihrer ursprünglichen Form und Ausstattung wieder herzustellen, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen wird. Im Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen (wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden) Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T5) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 210/01w Vgl auch; nur: Die Ersetzung von Holzrahmenfenstern durch neue Kunststoffenster kann grundsätzlich als Erhaltungsarbeit oder Verbesserungsarbeit (§§ 3, 4
) an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sein. (T6); Veröff: SZ 74/194Vgl auch; nur: Die Ersetzung von Holzrahmenfenstern durch neue Kunststoffenster kann grundsätzlich als Erhaltungsarbeit oder Verbesserungsarbeit (Paragraphen 3, 4,
) an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sein. (T6); Veröff: SZ 74/194 TE OGH 2009-12-15 5 Ob 183/09m Vgl; Beisatz: Eine Balkontüre gehört zur Außenhaut des Gebäudes und damit zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. (T7) TE OGH 2011-10-07 5 Ob 20/11v Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2
keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T8); Beisatz: Hier: Errichtung eines Laubenganges. (T9)Vgl auch; Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,
keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T8); Beisatz: Hier: Errichtung eines Laubenganges. (T9) TE OGH 2021-07-27 5 Ob 57/21z Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-11-02 5 Ob 145/22t nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101796
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.