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Europaius

5Ob509/96

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.1996 Geschäftszahl5Ob509/96; 2Ob293/99y NormABGB §471 I;ABGB §471 römisch eins;

ABGB §1483;

HGB §369;

RechtssatzAuf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des § 1483 ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine Einklagung seiner Forderung nicht vordringlich erscheinen wird; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang trotz Verjährung seines Anspruches nicht etwas aufzugeben, was er bereits in Händen hat.Auf das Zurückbehaltungsrecht ist die Vorschrift des Paragraph 1483, ABGB analog anzuwenden. Das Zurückbehaltungsrecht ist dem Pfandrecht im Hinblick auf seine Sicherungsfunktion jedenfalls verwandt. Wenn es dem Gläubiger auch nicht die gleiche Rechtsstellung vermittelt wie das Pfandrecht, so verfügt doch auch der Retentionsberechtigte über eine in seiner Gewahrsame befindliche Sicherheit, sodaß ihm eine Einklagung seiner Forderung nicht vordringlich erscheinen wird; sein Zuwarten ist nicht als Saumsal zu werten. Der Gläubiger braucht in diesem Zusammenhang trotz Verjährung seines Anspruches nicht etwas aufzugeben, was er bereits in Händen hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/27 5 Ob 509/96 Veröff: SZ 69/41 TE OGH 1999/11/25 2 Ob 293/99y Vgl auch; Beisatz: Hier: Sicherheitsleitung gemäß § 44 Abs 2 EO. (T1); Veröff: SZ 72/195 Vgl auch; Beisatz: Hier: Sicherheitsleitung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EO. (T1); Veröff: SZ 72/195 RechtssatznummerRS0102176

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.