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{'item': ['10ObS3/96', '10ObS283/97h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.1996 Geschäftszahl10ObS3/96; 10ObS283/97h NormASVG §247; ASVG §310; RechtssatzErst mit der Gesetzesbestimmung des § 247 idF der 35.Novelle zum ASVG (BGBl 1980/585) wurde erreicht, daß unter den darin genannten Voraussetzungen, nämlich einer frühestens zwei Jahre vor Vollendung einer für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters möglichen Antragstellung, der vollständigen Feststellung der Versicherungszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Rechtsverbindlichkeit zukommt. Vor diesem Alter gibt es weder auf Antrag noch von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über die Versicherungszeiten. Eine nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich.Erst mit der Gesetzesbestimmung des Paragraph 247, in der Fassung der 35.Novelle zum ASVG (BGBl 1980/585) wurde erreicht, daß unter den darin genannten Voraussetzungen, nämlich einer frühestens zwei Jahre vor Vollendung einer für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters möglichen Antragstellung, der vollständigen Feststellung der Versicherungszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens Rechtsverbindlichkeit zukommt. Vor diesem Alter gibt es weder auf Antrag noch von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über die Versicherungszeiten. Eine nicht unter den Voraussetzungen des Paragraph 247, ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich. EntscheidungstexteTE OGH 1996/02/27 10 ObS 3/96 TE OGH 1998/03/10 10 ObS 283/97h Auch; nur: Eine nicht unter den Voraussetzungen des § 247 ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich. (T1); Beisatz: Der Ausspruch über das Erlöschen von Versicherungszeiten aufgrund des § 310 ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages ist eine unverbindliche Mitteilung, der keine Rechtskraftwirkung zukommt. Das Gericht hat die Entscheidung über die Feststellung der Versicherungszeiten ohne Bindung an den im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid selbständig zu treffen. (T2) Auch; nur: Eine nicht unter den Voraussetzungen des Paragraph 247, ASVG ergangene Mitteilung über Versicherungszeiten durch den Versicherungsträger ist als bloße Mitteilung im REV-Verfahren (rückwirkende Erfassung von Versicherungszeiten) immer unverbindlich. (T1); Beisatz: Der Ausspruch über das Erlöschen von Versicherungszeiten aufgrund des Paragraph 310, ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages ist eine unverbindliche Mitteilung, der keine Rechtskraftwirkung zukommt. Das Gericht hat die Entscheidung über die Feststellung der Versicherungszeiten ohne Bindung an den im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid selbständig zu treffen. (T2) RechtssatznummerRS0102486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.