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OGH Rechtssatz RS0102112 (2Ob9/96 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102112 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl2Ob9/96; 1Ob67/02p; 7Ob56/25y NormABGB §326 B ABGB §865 ABGB §1437 RechtssatzBei einem Geschäftsunfähigen kommt eine Unredlichkeit des Geschäftsunfähigen mangels einer Fähigkeit zur vernünftigen Motivation seiner Handlungen nicht in Frage, wohl aber eine solche seines Sachwalters.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-29 2 Ob 9/96 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 67/02p Vgl aber; Beisatz: Dies betrifft nur den völlig Geschäftsunfähigen. (T1) Beisatz: Bei Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen, also auf "subjektive Umstände" abzustellen. (T2); Veröff: SZ 2002/81 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 56/25y vgl abervergleiche aber European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102112

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