RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101989 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl8ObA213/96; 9ObA139/01h; 9ObA82/03d; 9ObA97/05p; 9ObA46/07s; 9ObA180/07x; 9ObA111/09b; 9ObA49/10m; 8ObA76/12b; 9ObA146/13f; 8ObA62/13w; 8ObA37/17z; 9ObA51/17s; 8ObA36/18d; 8ObA55/18y; 8ObA76/19p; 8ObA115/20z; 9ObA28/25w NormABGB §879 AIIe ABGB §1162b AngG §29 IAngG §29 römisch eins NÖ LBG §92 Abs1 RechtssatzDer Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt ist abzulehnen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-02-29 8 ObA 213/96 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 139/01h nur: Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. (T1) TE OGH 2003-10-22 9 ObA 82/03d Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: BEinstG. (T2) Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht. Nur wenn der leistungsbereite Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in unzumutbarer Weise gegen den Arbeitgeber durchsetzen müsste, besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3) Veröff: SZ 2003/136 TE OGH 2005-10-24 9 ObA 97/05p nur T1; Beisatz: Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. (T4) TE OGH 2007-09-28 9 ObA 46/07s Auch; Beisatz: Ein Arbeitnehmer soll nicht gezwungen werden, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (T5) TE OGH 2008-04-10 9 ObA 180/07x nur T1 TE OGH 2010-05-26 9 ObA 111/09b Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Wahlrecht des Dienstnehmers kann nicht erst im Prozess, sondern auch außergerichtlich ausgeübt werden. Wie jede andere Willenserklärung auch kann die Wahl zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung ‑ mangels gegenteiliger Regelung ‑ ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Der Auslegung der in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen ‑ sei es durch die Klägerin selbst oder im Zuge der Intervention der Arbeiterkammer Vorarlberg für die Klägerin ‑ kommt zufolge Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage zu. (T6) TE OGH 2011-01-21 9 ObA 49/10m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-01-24 8 ObA 76/12b Vgl auch; Beisatz: Die Verfallsfrist gilt auch bei Auflösung besonders bestandgeschützter Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die an sich unwirksame Auflösungserklärung gegen sich gelten lässt. (T7); Veröff: SZ 2013/11 TE OGH 2014-01-29 9 ObA 146/13f Auch TE OGH 2014-02-27 8 ObA 62/13w Auch; nur T1 TE OGH 2017-08-24 8 ObA 37/17z nur T1; Veröff: SZ 2017/88 TE OGH 2017-11-28 9 ObA 51/17s nur T1 TE OGH 2018-07-19 8 ObA 36/18d Auch TE OGH 2018-10-24 8 ObA 55/18y Ähnlich; Beisatz: Hier: Konversion nach § 92 Abs 1 NÖ LBG. (T8)Ähnlich; Beisatz: Hier: Konversion nach Paragraph 92, Absatz eins, NÖ LBG. (T8) TE OGH 2020-01-24 8 ObA 76/19p Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Fristgerechte Geltendmachung der aus ungerechtfertigter Beendigung resultierenden Entschädigungsansprüche nach § 92 NÖ LBG. (T9)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Fristgerechte Geltendmachung der aus ungerechtfertigter Beendigung resultierenden Entschädigungsansprüche nach Paragraph 92, NÖ LBG. (T9) TE OGH 2021-01-28 8 ObA 115/20z Vgl; nur T1 TE OGH 2025-09-23 9 ObA 28/25w Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101989
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