OGH Rechtssatz RS0102253 (1Ob510/96)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102253 Entscheidungsdatum11.03.1996 Geschäftszahl1Ob510/96; 4Ob136/97x; 4Ob98/11g NormABGB §773a RechtssatzDie Pflichtteilsminderung gemäß § 773a ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.Die Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-11 1 Ob 510/96 Veröff: SZ 69/58 TE OGH 1997-06-10 4 Ob 136/97x Auch; Beisatz: Dieser müsse darin jedoch nicht die verba legalia verwenden, es genüge, wenn die Auslegung des letzten Willens klar ergebe, dass die Minderung des Pflichtteils gewollt sei. Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht auf die vom Erblasser verwendete Formulierung oder darauf ankommt, dass dieser die Pflichtteilsminderung ausdrücklich verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass die Pflichtteilsminderung dem Willen des Erblassers entspricht, wofür die beklagte Testamentserbin beweispflichtig ist. (T1) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 98/11g Vgl; Beisatz: § 773 Abs 3 ABGB über den Entfall des Rechts zur Pflichtteilsminderung ist auch anzuwenden, wenn das Testament vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 2001) errichtet worden ist. (T2); Veröff: SZ 2011/101Vgl; Beisatz: Paragraph 773, Absatz 3, ABGB über den Entfall des Rechts zur Pflichtteilsminderung ist auch anzuwenden, wenn das Testament vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 2001) errichtet worden ist. (T2); Veröff: SZ 2011/101