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{'item': ['1Ob560/95', '1Ob332/97y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.03.1996 Geschäftszahl1Ob560/95; 1Ob332/97y NormZPO §57 Abs1; EGV Maastricht Art6 Abs1; EGV Maastricht Art177 Abs1 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staats (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertelmehrheit bzw. - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Art 6 Abs 1 EGV wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, dass ihm das zuständige österreichische Gericht (Erstgericht) auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß § 57 Abs 1 der österreichischen Zivilprozessordnung aufträgt, wegen der Prozesskosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten?"Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Wird ein britischer Staatsangehöriger, der zugleich auch Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist und im Gebiet dieses Staats (Florida) seinen Wohnsitz hat, der eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Österreich klageweise auf Unterlassung der Veräußerung oder sonstigen Abtretung von Anteilen an genau bezeichneten Tochtergesellschaften an deren italienische Tochtergesellschaft oder an deren Tochtergesellschaften mit dem Sitz in Italien ohne Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter Dreiviertelmehrheit bzw. - hilfsweise - mit einfacher Mehrheit vor einem österreichischen Zivilgericht in Anspruch nimmt und der in Österreich keinen Wohnsitz und kein Vermögen hat, entgegen Artikel 6, Absatz eins, EGV wegen seiner Staatsangehörigkeit dadurch diskriminiert, dass ihm das zuständige österreichische Gericht (Erstgericht) auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 57, Absatz eins, der österreichischen Zivilprozessordnung aufträgt, wegen der Prozesskosten Sicherheit in einer bestimmten Höhe zu leisten?" EntscheidungstexteTE OGH 1996/03/11 1 Ob 560/95 TE OGH 1997/10/28 1 Ob 332/97y Vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu mit Urteil vom 2.Oktober 1997, C-122/96 (Celex DokNummer 697J0122), erkannt: Nach Art 6 Abs 1 EG-Vertrag darf ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt. (T1) Vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu mit Urteil vom 2.Oktober 1997, C-122/96 (Celex DokNummer 697J0122), erkannt: Nach Artikel 6, Absatz eins, EG-Vertrag darf ein Mitgliedsstaat von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaats, der zugleich Staatsangehöriger eines dritten Staates ist und in diesem Staat seinen Wohnsitz, im erstgenannten Mitgliedstaat aber weder Wohnsitz noch Vermögen hat, die Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verlangen, wenn dieser Staatsangehörige vor einem seiner Zivilgerichte als Aktionär gegen eine dort ansässige Gesellschaft Klage erhebt, sofern ein solches Erfordernis für seine eigenen Staatsangehörigen, die im Inland weder Vermögen noch Wohnsitz haben, nicht gilt. (T1) RechtssatznummerRS0103750

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.