RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103787 Entscheidungsdatum11.03.1996 Geschäftszahl1Ob560/95; 8ObA224/97t; 1Ob319/98p; 10ObS416/01a; 6Ob250/11z NormAEUV Lissabon Art18; EGV Maastricht Art6; EG Amsterdam Art12 RechtssatzDas Diskriminierungsverbot ist "Leitmotiv" des Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. Die Bestimmung des Art 6 EGV qualifiziert sich als Grundsatznorm, der der Charakter eines Grundrechts zukommt.Das Diskriminierungsverbot ist "Leitmotiv" des Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. Die Bestimmung des Artikel 6, EGV qualifiziert sich als Grundsatznorm, der der Charakter eines Grundrechts zukommt. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-11 1 Ob 560/95 TE OGH 1998-04-30 8 ObA 224/97t nur: Das Diskriminierungsverbot ist "Leitmotiv" des Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. (T1); Beisatz: Dieses ursprünglich auf die Überwindung von Präferenzen für die eigenen Staatsangehörigen (Art 6 Abs 1 EG-V) gerichtete Diskriminierungsverbot wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner neueren Rechtsprechung dahin fortentwickelt, daß eine nationale Regelung auch dann, wenn sie ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit angewandt wird, aber die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten behindert und weniger attraktiv macht, vertragswidrig ist. Die Mitgliedsstaaten dürfen daher auch ihren eigenen Bürgern keine Hindernisse in den Weg legen, wenn diese von ihren gemeinschaftsrechtlich garantierten Rechten Gebrauch machen wollen oder schon Gebrauch gemacht haben. (T2); Beisatz: Verpönt sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung. (T3)nur: Das Diskriminierungsverbot ist "Leitmotiv" des Vertrags, das sich in verschiedenen Konkretisierungen durch den Gesamtvertrag zieht und Interpretationsmaxime aller weiteren Bestimmungen ist. (T1); Beisatz: Dieses ursprünglich auf die Überwindung von Präferenzen für die eigenen Staatsangehörigen (Artikel 6, Absatz eins, EG-V) gerichtete Diskriminierungsverbot wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner neueren Rechtsprechung dahin fortentwickelt, daß eine nationale Regelung auch dann, wenn sie ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit angewandt wird, aber die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten behindert und weniger attraktiv macht, vertragswidrig ist. Die Mitgliedsstaaten dürfen daher auch ihren eigenen Bürgern keine Hindernisse in den Weg legen, wenn diese von ihren gemeinschaftsrechtlich garantierten Rechten Gebrauch machen wollen oder schon Gebrauch gemacht haben. (T2); Beisatz: Verpönt sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung. (T3) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 319/98p TE OGH 2002-09-17 10 ObS 416/01a Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verbietet nämlich das Gleichbehandlungsgebot nicht nur offene Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen von Diskriminierung, die bei Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem selben Ergebnis führen. Diskriminierend ist daher die Anwendung scheinbar neutraler Kriterien, Regelungen oder Praktiken, die sich tatsächlich auf ausländische Arbeitnehmer nachteilig auswirken. (T4); Beisatz: Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die nicht objektiv gerechtfertigt ist und nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht, diskriminiert mittelbar, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirkt und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt. (T5) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 250/11z Vgl auch; Beisatz: Aus der Entscheidung der EuGH vom 8. 9. 2009, C - 42/07 [Liga Portuguesa] kann nicht der Schluss gezogen werden, die Mitgliedstaaten wären im Bereich der Glücksspiele berechtigt, entgegen Art 12 EGV (nunmehr: Art 18 AEUV) Diskriminierungen aufgrund einer Staatsangehörigkeit zuzulassen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Aus der Entscheidung der EuGH vom 8. 9. 2009, C - 42/07 [Liga Portuguesa] kann nicht der Schluss gezogen werden, die Mitgliedstaaten wären im Bereich der Glücksspiele berechtigt, entgegen Artikel 12, EGV (nunmehr: Artikel 18, AEUV) Diskriminierungen aufgrund einer Staatsangehörigkeit zuzulassen. (T6)
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