← Österreich

{'item': ['1Ob560/95', '1Ob319/98p', '6Ob250/11z', '2Ob186/11h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103789 Entscheidungsdatum11.03.1996 Geschäftszahl1Ob560/95; 1Ob319/98p; 6Ob250/11z; 2Ob186/11h NormEGV Maastricht Art6; GSpG §25 Abs3 RechtssatzEine Diskriminierung liegt stets vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen, wenn ihm das Erbringen einer entgeltlichen Leistung versagt oder aber eine Zahlungspflicht auferlegt wird, die einen Staatsangehörigen in vergleichbarer Situation nicht oder nur in geringerer Höhe trifft, oder wenn er ein belastenderes Verfahren auf sich nehmen muss. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-11 1 Ob 560/95 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 319/98p nur: Eine Diskriminierung liegt stets vor, wenn der Betroffene von bestimmten Leistungen ganz ausgeschlossen wird. (T1) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 250/11z Vgl; Beisatz: Der EuGH fasst in ständiger Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots sehr weit auf und prüft regelmäßig, ob eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation vorliegt. (T2); Beisatz: Zwar galt die für Inländer geltende Zugangsbeschränkung des § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-Ausländern (ihrem Wortlaut nach) nicht, ermöglichte diesen also einen leichteren Zugang zur Dienstleistung. Allerdings betrifft § 25 Abs 3 GSpG einen Aspekt der „Produktsicherheit“. Es kann davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T3)Vgl; Beisatz: Der EuGH fasst in ständiger Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots sehr weit auf und prüft regelmäßig, ob eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation vorliegt. (T2); Beisatz: Zwar galt die für Inländer geltende Zugangsbeschränkung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2008, gegenüber EU-Ausländern (ihrem Wortlaut nach) nicht, ermöglichte diesen also einen leichteren Zugang zur Dienstleistung. Allerdings betrifft Paragraph 25, Absatz 3, GSpG einen Aspekt der „Produktsicherheit“. Es kann davon ausgegangen werden, dass Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2008, gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T3) TE OGH 2012-03-28 2 Ob 186/11h Vgl; Vgl Beis wie T2; Auch Beis wie T3 nur: Es kann davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T4); Beisatz: Art 12 EGV ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sehr weit aufzufassen, sodass Unionsbürger im Hinblick auf das allgemeine Recht der Freizügigkeit Anspruch darauf haben, nicht gegenüber den Angehörigen des Staates, in den sie sich begeben, ungleich behandelt zu werden. (T5)Vgl; Vgl Beis wie T2; Auch Beis wie T3 nur: Es kann davon ausgegangen werden, dass Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2008, gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T4); Beisatz: Artikel 12, EGV ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sehr weit aufzufassen, sodass Unionsbürger im Hinblick auf das allgemeine Recht der Freizügigkeit Anspruch darauf haben, nicht gegenüber den Angehörigen des Staates, in den sie sich begeben, ungleich behandelt zu werden. (T5)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.