RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102013 Entscheidungsdatum09.12.2025 Geschäftszahl4Ob1529/96; 6Ob306/97m; 7Ob187/99x; 9Ob95/01p; 7Ob231/02z; 10Ob23/03k; 6Ob61/05x; 1Ob169/10z; 3Ob36/14m; 3Ob83/18d; 6Ob162/20x; 5Ob184/22b; 1Ob30/24d; 9Ob68/23z; 1Ob94/24s; 10Ob19/24b; 10Ob60/25h NormABGB §938 D RechtssatzWer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582). EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-12 4 Ob 1529/96 TE OGH 1997-11-24 6 Ob 306/97m nur: Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. (T1) TE OGH 2000-01-26 7 Ob 187/99x Auch; nur T1 TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p nur T1 TE OGH 2003-02-12 7 Ob 231/02z Auch; Beisatz: Allgemein wird angenommen, dass bereits vor Abschluss des Förderungsvertrages zwar kein allgemeiner Rechtsanspruch auf die Förderung, jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, bei dem die Vergabe unter den Anforderungen des Gleichheitssatzes, insbesondere also des Sachlichkeitsgebotes steht; geht es dabei doch um die Förderung von Gemeinschaftsanliegen, bei der der vergebenden Stelle eine Monopolstellung zukommt. (T2) TE OGH 2004-06-21 10 Ob 23/03k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2005-10-06 6 Ob 61/05x Vgl auch; Beisatz: Die Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln. Dies gilt auch für die Förderungsbeträge, die aufgrund der Teilnahme von Landwirten an Förderungsprogrammen im Rahmen des ÖPUL gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 auszuzahlen sind. (T3) TE OGH 2010-11-23 1 Ob 169/10z TE OGH 2014-06-25 3 Ob 36/14m Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T4) TE OGH 2018-05-23 3 Ob 83/18d Vgl; Veröff: SZ 2018/40 TE OGH 2020-09-16 6 Ob 162/20x Beisatz: Hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins. (T5) TE OGH 2023-07-24 5 Ob 184/22b TE OGH 2024-04-08 1 Ob 30/24d Beisatz: Hier: COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe. (T6) TE OGH 2024-03-18 9 Ob 68/23z Beisatz wie T2 nur: Die Vergabe steht somit unter den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes, insbesondere des Sachlichkeitsgebots. (T7) Beisatz: Hier: Förderung nach der 3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung. (T8) TE OGH 2024-10-08 1 Ob 94/24s vgl TE OGH 2025-02-11 10 Ob 19/24b Beisatz: Hier: Förderung nach § 1 Abs 1 Z 1 COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T9); Beisatz wie T2Beisatz: Hier: Förderung nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-ZweckzuschussG, von der „privat-profitorientierte“ Pflegeheime ausgeschlossen sind. (T9); Beisatz wie T2 TE OGH 2025-12-09 10 Ob 60/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102013
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