OGH Rechtssatz RS0103512 (10Ob2035/96d)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103512 Entscheidungsdatum12.03.1996 Geschäftszahl10Ob2035/96d NormABGB §426 ABGB §905 IA ABGB §905 IIA ABGB §1419 BWG §32 Abs2 KWG 1979 §18 Abs7 RechtssatzEin Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Damit geht auch die (obligationenrechtliche) Gefahrtragung im Sinne des § 1419 ABGB auf den Bankkunden über.Ein Bankkunde, der die Auszahlung eines Geldbetrages verlangt und vor dem der Bankkassier sodann die abgezählten Banknoten auf dem Kassapult zur Übernahme hinlegt, erwirbt bereits durch diese so gesetzte Handlung - und nicht erst einen (weiteren, besonderen) Ergreifungsakt mit der Hand - den sachenrechtlichen Besitz und das Eigentum an den Banknoten. Damit geht auch die (obligationenrechtliche) Gefahrtragung im Sinne des Paragraph 1419, ABGB auf den Bankkunden über.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-12 10 Ob 2035/96d Veröff: SZ 69/65 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103512