3Ob551/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.03.1996 Geschäftszahl3Ob551/95 NormABGB §917a;
ABGB §1295 Abs2 III;ABGB §1295 Abs2 römisch drei;
HVG §29 IIg1;
ImmMV §8 Abs5;
ImmMV §15;
MRG §27;
RechtssatzDie Regelungen der Immobilienmaklerverordnung über die Provisionshöhe sind gesetzliche Entgeltbestimmungen im Sinn des § 917a ABGB.Die Regelungen der Immobilienmaklerverordnung über die Provisionshöhe sind gesetzliche Entgeltbestimmungen im Sinn des Paragraph 917 a, ABGB.
Verbotene Ablösen sind keine Grundlagen für die Provisionsberechnung. Die Berufung auf Vorschriften, die zum Schutz eines Vertragspartners erlassen wurden, kann, weil Rechtsausübung vorliegt, schon an sich nicht sittenwidrig sein.
EntscheidungstexteTE OGH 1996/03/13 3 Ob 551/95 RechtssatznummerRS0102777