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{'item': '5Ob113/95; 5Ob188/97a; 5Ob305/98h; 5Ob235/99s; 5Ob160/01t; 5Ob181/02g; 5Ob29/08p; 5Ob182/08p; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob202/11h

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097520 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob113/95; 5Ob188/97a; 5Ob305/98h; 5Ob235/99s; 5Ob160/01t; 5Ob181/02g; 5Ob29/08p; 5Ob182/08p; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob202/11h; 5Ob83/12k; 5Ob200/12s; 5Ob138/12y; 5Ob171/12a; 5Ob219/12k; 5Ob230/13d; 5Ob74/18w; 5Ob219/18v; 5Ob135/20v; 5Ob183/22f; 5Ob164/24i; 5Ob66/24b; 5Ob13/25k; 5Ob50/25a NormWEG 1975 §1 Abs4 WEG 2002 §2 Abs4 WEG 2002 §3 Abs3 WEG 2002 §9 Abs2 Z1 WEG 2002 §10 RechtssatzTeile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können (hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube beziehungsweise Abstellraum möglich) sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich.Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können (hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube beziehungsweise Abstellraum möglich) sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-13 5 Ob 113/95 Veröff: SZ 69/68 TE OGH 1997-09-02 5 Ob 188/97a Vgl auch; Beisatz: Hier: Kellerräume und Lagerräume, in denen Teile der Heizanlage untergebracht sind oder die durchquert werden müssen. (T1) TE OGH 1999-07-13 5 Ob 305/98h nur: Ein Verstoß gegen § 1 Abs 4 WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich. (T2)nur: Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 zieht die Nichtigkeit der vertraglichen Widmung, ja sogar die Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung und der darauf allenfalls aufbauenden bücherlichen Eintragungen nach sich. (T2) TE OGH 2000-05-16 5 Ob 235/99s Auch; nur: Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können sind als allgemeine Teile der Liegenschaft zu qualifizieren, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. (T3) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 160/01t nur T3; Beisatz: Wohnungseigentum an einem Objekt, durch das andere Hausbewohner gehen müssen, um die ihnen zur (Mit-)Nutzung zugewiesenen Teile der Liegenschaft zu erreichen, kann nur dann geschaffen werden, wenn die betroffenen Teile (Räume, durch die durchgegangen werden muss) aus dem Verband des Objektes des künftigen Wohnungseigentümers ausgenommen werden. (T4); Beisatz: Benützungsrechte außenstehender Personen an Teilen der Liegenschaft spielen für die rechtliche Qualifikation der Wohnungseigentumsfähigkeit keine Rolle. (T5); Beisatz: Hier: Mall. (T6); Veröff: SZ 74/165 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 181/02g Vgl auch; Beisatz: An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. (T7); Beisatz: Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden. Nicht notwendig muss ein solcher Teil von sämtlichen Miteigentümern benützt werden können. Dem Erfordernis der allgemeinen Benützung wird auch Rechnung getragen, wenn ein Teil der Miteigentümer auf die Benützung angewiesen ist. (T8); Beisatz: Grundbuchswidrige Eintragungen von Wohnungseigentum an notwendig allgemeinen Teilen sind nichtig und auch nicht durch genehmigende Umwidmung haltbar. (T9) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 29/08p Vgl; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (§ 3 Abs 3 WEG 2002); allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T10)Vgl; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann Wohnungseigentum nicht begründet werden (Paragraph 3, Absatz 3, WEG 2002); allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T10) TE OGH 2008-11-25 5 Ob 182/08p Vgl; Beisatz: Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG

  1. (T11); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T12)Vgl; Beisatz: Dient ein Liegenschaftsteil mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt oder lässt er keine ausschließliche Benützung zu, entspricht dies der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach Paragraph 2, Absatz 4, WEG
  2. (T11); Bem: Hier: Mechanismus einer Parkwippe. (T12) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 264/08x Vgl; Beisatz: Zu den notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Sinn des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002 zählen insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die nicht in Sondernutzung Einzelner stehen. (T13); Beisatz: Zugangsalternativen können ein solches „Angewiesensein" beseitigen. Derartige Alternativen müssen geeignet sein, den Zweck zu erfüllen. (T14); Beisatz: Ob eine alternative Zugangsmöglichkeit zu einem allgemeinen Teil der Liegenschaft von ihrer Brauchbarkeit und Gleichwertigkeit her im Einzelfall ausreichend ist, um einem bestehenden Zugang den Charakter eines notwendig allgemeinen Teils der Liegenschaft abzuerkennen, wäre wegen der Einzelfallbezogenheit solcher Ermessensentscheidungen nur bei einer krassen Fehlbeurteilung revisibel. (T15); Bem: Hier: Keine zu korrigierende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht eine schmale und steile Fallleiter zum Dachboden mit gering dimensionierter Deckenöffnung nicht als geeignete Alternative zu einem Stiegenaufgang zum Dachboden bewertet hat. (T16)Vgl; Beisatz: Zu den notwendig allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG 2002 zählen insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die nicht in Sondernutzung Einzelner stehen. (T13); Beisatz: Zugangsalternativen können ein solches „Angewiesensein" beseitigen. Derartige Alternativen müssen geeignet sein, den Zweck zu erfüllen. (T14); Beisatz: Ob eine alternative Zugangsmöglichkeit zu einem allgemeinen Teil der Liegenschaft von ihrer Brauchbarkeit und Gleichwertigkeit her im Einzelfall ausreichend ist, um einem bestehenden Zugang den Charakter eines notwendig allgemeinen Teils der Liegenschaft abzuerkennen, wäre wegen der Einzelfallbezogenheit solcher Ermessensentscheidungen nur bei einer krassen Fehlbeurteilung revisibel. (T15); Bem: Hier: Keine zu korrigierende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht eine schmale und steile Fallleiter zum Dachboden mit gering dimensionierter Deckenöffnung nicht als geeignete Alternative zu einem Stiegenaufgang zum Dachboden bewertet hat. (T16) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 201/09h Vgl; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beisatz: Außerhalb der Liegenschaft gelegene alternative Zugangsmöglichkeiten, etwa über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen der wohnungseigentumsrechtlichen Charakter von Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. (T17); Bem: Siehe auch RS
  3. (T18); Veröff: SZ 2010/9 TE OGH 2010-09-23 5 Ob 109/10f Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11; Bem wie T12 TE OGH 2012-04-24 5 Ob 202/11h Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen. (T19)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Notwendig allgemeine Teile iSd Paragraph 2, Absatz 4, WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen. (T19) TE OGH 2012-06-12 5 Ob 83/12k Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 200/12s Vgl; Beis ähnlich wie T10 nur: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T20) TE OGH 2012-10-23 5 Ob 138/12y Vgl; Beisatz: Eine Wohnungseigentumsbegründung an einen Kfz‑Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind. (T21) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 171/12a Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Schaffung eines Heizraumes. (T22) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 219/12k Auch; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T13 TE OGH 2014-03-13 5 Ob 230/13d Auch; Beisatz: Hier: Eine Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage als Teil des Technik‑ und Verteilerkastens fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG
  4. (T23)Auch; Beisatz: Hier: Eine Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage als Teil des Technik‑ und Verteilerkastens fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG
  5. (T23) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 74/18w nur T3; Beisatz: Hier: Heizraum und Bunker für die Hackschnitzelheizung. (T24) TE OGH 2018-12-13 5 Ob 219/18v Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2020-01-25 5 Ob 135/20v Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T19; Beis wie T21 TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f nur T3; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 164/24i vgl TE OGH 2025-01-30 5 Ob 66/24b Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T14 TE OGH 2025-09-23 5 Ob 13/25k vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a vgl; Beisatz wie T8; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097520

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.