RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102178 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl5Ob506/96; 10Ob2429/96w; 8Ob259/98s; 3Ob239/09g; 3Ob240/09d; 3Ob244/09t; 8Ob28/14x; 6Ob124/16b; 7Ob225/16p; 1Ob190/17y; 6Ob207/21s; 6Ob229/21a; 7Ob213/21f; 2Ob17/22x; 6Ob23/22h; 4Ob70/22f; 10Ob22/22s; 1Ob172/22h; 1Ob182/22d; 1Ob175/22x; 6Ob50/22d; 8Ob172/22k; 10Ob56/22s; 2Ob177/23b; 7Ob155/23d; 8Ob21/24g; 6Ob228/24h; 4Ob82/25z; 4Ob185/25x; 1Ob9/26v; 10Ob64/25x; 10Ob37/25a; 9Ob86/25z NormABGB §879 AIIc ABGB §879 CIIp ABGB §1174 GSpG 1989 §1 Abs1 UWG §27 StGB §168 Abs1 RechtssatzDie zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (hier: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist.) Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen.Die zivilrechtliche Unerlaubtheit eines Spiels kann nicht allein daran gemessen werden, ob die Beteiligung einen speziellen Straftatbestand erfüllt. Vielmehr sind jene Spiele im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB verboten und damit nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, die den in Paragraph 168, Absatz eins, StGB und in Paragraph eins, Absatz eins, GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (hier: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist.) Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-13 5 Ob 506/96 Veröff: SZ 69/69 TE OGH 1997-04-15 10 Ob 2429/96w Auch TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat den Erwerb von "letters" des EKC als verbotene und daher nichtige Pyramidenspiele qualifiziert (10 Ob 2429/96w; 7 Ob 79/98p), weshalb zwar der Einsatz, nicht jedoch der Gewinn gefordert werden könne. (T1) TE OGH 2010-03-24 3 Ob 239/09g Vgl; nur: Pyramidenspiel die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist. (T2) Veröff: SZ 2010/24 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 240/09d Vgl; nur T2 TE OGH 2010-04-28 3 Ob 244/09t Vgl; nur T2 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 28/14x Vgl auch; Beisatz: Kein Pyramidenspiel oder „Schneeballsystem“ im engeren Sinn, wenn der den Genussscheinkäufern in Aussicht gestellte Kursgewinn nach außen hin nicht von der Anwerbung neuer Teilnehmer abhängig gemacht wurde und sie auch selbst keine neuen Interessenten anzuwerben hatten. (T3) Veröff: SZ 2014/102 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 124/16b Auch; nur: Verboten im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB und damit nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 Abs 1 StGB und in § 1 Abs 1 GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. (T4)Auch; nur: Verboten im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB und damit nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sind jene Spiele, die den in Paragraph 168, Absatz eins, StGB und in Paragraph eins, Absatz eins, GlücksspielG angeführten Charakter haben, bei denen also Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. (T4) Beisatz: Hier: Automatenspiele, bei denen die Bagatellgrenzen des § 4 Abs 2 GSpG überschritten werden und mit denen somit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. (T5)Beisatz: Hier: Automatenspiele, bei denen die Bagatellgrenzen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG überschritten werden und mit denen somit in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. (T5) TE OGH 2017-06-14 7 Ob 225/16p Vgl; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-11-29 1 Ob 190/17y Auch; Beisatz: Im Inland verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Nach österreichischem Rechtsverständnis könnte das, was auf der Grundlage eines unwirksamen Glücksvertrags gezahlt wurde, zurückgefordert werden. (T6) Beisatz: Hier: Zu § 168a StGB Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T7)Beisatz: Hier: Zu Paragraph 168 a, StGB Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen. (T7) Veröff: SZ 2017/137 TE OGH 2022-02-02 6 Ob 207/21s Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist, auch wenn die (Legal-)Definition in § 168 Abs 1 StGB eines Glücksspiels als Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, ebenso wie die Definition in § 1 Abs 1 GSpG eine Auslegungshilfe für diesbezügliche zivilrechtliche Regelungen (etwa § 1174 Abs 2 ABGB) darstellt. (T8)Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd Paragraph 168, StGB ist, auch wenn die (Legal-)Definition in Paragraph 168, Absatz eins, StGB eines Glücksspiels als Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, ebenso wie die Definition in Paragraph eins, Absatz eins, GSpG eine Auslegungshilfe für diesbezügliche zivilrechtliche Regelungen (etwa Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB) darstellt. (T8) TE OGH 2022-02-02 6 Ob 229/21a Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T9 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T8 wurde gelöscht. - Mai 2022. (T9) TE OGH 2022-02-16 7 Ob 213/21f Vgl TE OGH 2022-03-16 2 Ob 17/22x Vgl TE OGH 2022-02-25 6 Ob 23/22h Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd § 168 StGB ist. (T10)Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt nicht zwingend voraus, dass diese gleichzeitig strafbar iSd Paragraph 168, StGB ist. (T10) TE OGH 2022-04-22 4 Ob 70/22f Vgl; Beis wie T8 nur: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt eine Strafbarkeit iSd § 168 StGB nicht voraus. (T11)Vgl; Beis wie T8 nur: Die zivilrechtliche Unerlaubtheit des Spiels setzt eine Strafbarkeit iSd Paragraph 168, StGB nicht voraus. (T11) TE OGH 2022-09-13 10 Ob 22/22s Vgl; Beis nur wie T10 TE OGH 2022-10-12 1 Ob 172/22h Vgl TE OGH 2022-10-12 1 Ob 182/22d Vgl TE OGH 2022-10-12 1 Ob 175/22x Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2022-11-18 6 Ob 50/22d Vgl TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl; Beisatz nur wie T10 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 177/23b Beisatz wie T10 TE OGH 2023-12-11 7 Ob 155/23d vgl; Beisatz: Für Glücksspielleistungen, die ein Inländer von einem ausländischen Online-Glücksspielanbieter im Ausland abruft, gelangt nicht das (österreichische) GSpG zur Anwendung. (T12) Beisatz: Vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der in Verbindung mit dem anzuwendenden § 879 Abs 1 ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte. (T13)Beisatz: Vielmehr müsste der Kläger einen Verstoß gegen ein ausländisches gesetzliches Verbot nachweisen, der in Verbindung mit dem anzuwendenden Paragraph 879, Absatz eins, ABGB zur Nichtigkeit der im Ausland in Anspruch genommenen Glücksspielleistungen führen könnte. (T13) TE OGH 2024-06-26 8 Ob 21/24g Beisatz nur wie T6 TE OGH 2025-12-18 6 Ob 228/24h Beisatz nur wie T6 Beisatz: Ob ein Spiel ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Basis der konkreten Feststellungen zur tatsächlichen Funktionsweise des Spiels beantwortet werden kann. Dabei trägt der Kläger die Beweislast für die von ihm behauptete Verletzung des Glücksspielrechts durch die Beklagten. Er hat daher auch zu beweisen, dass ein Spiel iSd § 1 Abs 1 GSpG vorliegt, bei dem der Spielerfolg ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (T14)Beisatz: Ob ein Spiel ein Glücksspiel im Sinn des GSpG ist, ist eine Rechtsfrage, die nur auf Basis der konkreten Feststellungen zur tatsächlichen Funktionsweise des Spiels beantwortet werden kann. Dabei trägt der Kläger die Beweislast für die von ihm behauptete Verletzung des Glücksspielrechts durch die Beklagten. Er hat daher auch zu beweisen, dass ein Spiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt, bei dem der Spielerfolg ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (T14) Beisatz: Hier: Videospiel, bei dem der menschliche Spieler trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den "Packs" durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern kann, sodass damit eine rationale Gewinnerwartung begründet wird. Beweis, dass bei einem (glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden) Spielmodus einschließlich seiner Funktion, mit "Points" sogenannte "Lootboxen" mit zufallsgenerierten digitalen Inhalten für die Verwendung im Videospiel zu erwerben, das Spielergebnis iSd § 1 Abs 1 GSpG ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, nicht erbracht. (T15)Beisatz: Hier: Videospiel, bei dem der menschliche Spieler trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den "Packs" durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern kann, sodass damit eine rationale Gewinnerwartung begründet wird. Beweis, dass bei einem (glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden) Spielmodus einschließlich seiner Funktion, mit "Points" sogenannte "Lootboxen" mit zufallsgenerierten digitalen Inhalten für die Verwendung im Videospiel zu erwerben, das Spielergebnis iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, nicht erbracht. (T15) TE OGH 2026-01-28 4 Ob 82/25z Beisatz nur wie T6; nur T14; nur T15 TE OGH 2026-02-20 4 Ob 185/25x nur T15 TE OGH 2026-03-10 1 Ob 9/26v Beisatz nur wie T15 TE OGH 2026-02-11 10 Ob 64/25x vgl TE OGH 2026-03-24 10 Ob 37/25a vgl; Beisatz wie T15 TE OGH 2026-02-19 9 Ob 86/25z Beisatz wie T14; Beisatz wie T15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102178
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.