RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102179 Entscheidungsdatum13.03.1996 Geschäftszahl5Ob506/96; 15Os181/95; 10Ob2429/96w; 14Os203/96; 8Ob259/98s; 8Ob28/14x NormABGB §879 AIIc; ABGB §879 CIIp; ABGB §1174; GSpG 1989 §1 Abs1; UWG §27; StGB §168 Abs1 RechtssatzPyramidenspiel: Die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Daß diese Zahl nicht beliebig vermehrbar ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, die auch dadurch nicht widerlegt wird, daß die Möglichkeit einer mehrmaligen Beteiligung an einem von der ständigen Vermehrung der Mitspieler abhängigen Gewinnspiel besteht. Auch dieses Reservoir an Mitspielern erschöpft sich zwangsläufig, weil nicht erwartet werden kann, daß sich alle Spieler oder auch nur einzelne, diese dafür in einer sich unendlich wiederholenden, immer schneller fortschreitenden Reihe, für eine Wiederbeteiligung gewinnen lassen. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab, wenn man die Inkaufnahme des unausweichlichen Verlustes der letzten Teilnehmer nicht überhaupt als Betrug wertet. Es kommt hier auf eine Gesamtschau an, die nicht nur die ersten Teilnehmer mit (noch) intakten "Gewinnchancen", sondern auch die Spieler einer späteren Phase berücksichtigt, deren Verlust praktisch vorprogrammiert ist. Eben diese Gesamtschau verbietet es auch, die organisatorische, verwaltende Tätigkeit der beklagten Partei vom eigentlichen "Spielbetrieb" zu trennen. Die Klägerin wurde für die Teilnahme am streitgegenständlichen Pyramidenspiel gewonnen, wofür sie einen Einsatz zu leisten und dazu noch eine Verwaltungsgebühr zu entrichten hatte. Der "(Werk-)Auftrag" an die beklagte Partei war Voraussetzung für die Beteiligung am verbotenen Spiel und damit so eng mit diesem verflochten, daß die Nichtigkeit das gesamte Vertragsverhältnis erfaßt. Zu Recht ist daher von der Nichtigkeit des gesamten zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-13 5 Ob 506/96 Veröff: SZ 69/69 TE OGH 1996-11-28 15 Os 181/95 nur: Pyramidenspiel: Die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance notwendige Anwerbung neuer Mitspieler hängt hier nicht nur von den Fähigkeiten des werbenden Teilnehmers ab, sondern ist durch die Anzahl der vorhandenen Interessenten begrenzt. Daß diese Zahl nicht beliebig vermehrbar ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, die auch dadurch nicht widerlegt wird, daß die Möglichkeit einer mehrmaligen Beteiligung an einem von der ständigen Vermehrung der Mitspieler abhängigen Gewinnspiel besteht. Auch dieses Reservoir an Mitspielern erschöpft sich zwangsläufig, weil nicht erwartet werden kann, daß sich alle Spieler oder auch nur einzelne, diese dafür in einer sich unendlich wiederholenden, immer schneller fortschreitenden Reihe, für eine Wiederbeteiligung gewinnen lassen. Die Gewinnchance der Mitspieler insgesamt hängt daher bei jedem nach dem Schneeballsystem funktionierenden Pyramidenspiel letztlich vom Zufall ab. (T1) TE OGH 1997-04-15 10 Ob 2429/96w Auch TE OGH 1997-03-04 14 Os 203/96 Vgl auch; nur T1; Beisatz: "Spielverträge" (T2) TE OGH 1999-01-21 8 Ob 259/98s Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat den Erwerb von "letters" des EKC als verbotene und daher nichtige Pyramidenspiele qualifiziert (10 Ob 2429/96w; 7 Ob 79/98p), weshalb zwar der Einsatz, nicht jedoch der Gewinn gefordert werden könne. (T2) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 28/14x Vgl auch; Beisatz: Kein Pyramidenspiel oder „Schneeballsystem“ im engeren Sinn, wenn der den Genussscheinkäufern in Aussicht gestellte Kursgewinn nach außen hin nicht von der Anwerbung neuer Teilnehmer abhängig gemacht wurde und sie auch selbst keine neuen Interessenten anzuwerben hatten. (T3); Veröff: SZ 2014/102 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102179
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.