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{'item': '5Ob2033/96y; 4Ob2273/96k; 5Ob123/98v; 5Ob17/00m; 5Ob192/00x; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob65/02y; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097182 Entscheidungsdatum16.04.2024 Geschäftszahl5Ob2033/96y; 4Ob2273/96k; 5Ob123/98v; 5Ob17/00m; 5Ob192/00x; 5Ob229/00p; 5Ob23/02x; 5Ob65/02y; 5Ob19/03k; 5Ob284/03f; 5Ob100/09f; 7Ob54/10g; 5Ob152/10d; 5Ob174/15x; 5Ob162/23v NormMRG §1 Abs4 Z1 RechtssatzDie Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-13 5 Ob 2033/96y TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2273/96k nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird zwar für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Bestand jedoch das Mietobjekt zu einem nicht bloß geringfügigen Teil bereits vor dem 31.12.1967, so ist eine Neuerrichtung im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG zu verneinen. (T2) Veröff: SZ 69/239 TE OGH 1998-05-12 5 Ob 123/98v Vgl auch TE OGH 2000-02-15 5 Ob 17/00m Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen, wenn es sich um Reste des alten Mauerwerks (etwa Fundamente, denkmalgeschützte Fassadenteile etc) oder auch um umschlossene Gebäudeteile handelt, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt; sie eignet sich aber dann nicht mehr als Abgrenzungskriterium, wenn das eigentliche Objekt der Mieterschutzgesetzgebung, eine als Wohnung oder Geschäftslokal selbständig vermietbare Räumlichkeit, erhalten geblieben ist. (T3) TE OGH 2001-02-27 5 Ob 192/00x Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/36 TE OGH 2001-03-13 5 Ob 229/00p Auch; nur: Ob die Neuerrichtung eines Gebäudes vorliegt, richtet sich zwar auch nach der Verkehrsauffassung, die nicht zuletzt durch die geltenden Bauvorschriften geprägt wird, doch entscheiden letztlich die speziellen Wertungen, die dem MRG zugrunde liegen, und nicht die ganz anders gelagerten Zielsetzungen der Baupolizei. (T4) nur T1 TE OGH 2002-02-12 5 Ob 23/02x Auch; nur T3 TE OGH 2002-05-14 5 Ob 65/02y Auch; nur: Die Geringfügigkeit der Einbeziehung alter Gebäudeteile in das neue Objekt wird für die Annahme einer gänzlichen Neuerrichtung sprechen. (T5) TE OGH 2003-04-29 5 Ob 19/03k Auch; nur T1 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 284/03f Vgl auch; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6)Vgl auch; Beisatz: Ob der Fortbestand von Teilen des alten Gebäudes der Annahme einer Neuerrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG entgegensteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T6) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 100/09f Auch; Beisatz: Der Anbau eines neuen Gebäudes an ein bestehen gebliebenes Gebäude schadet auch dann nicht, wenn sich Altbau und Neubau auf einem Grundbuchskörper befinden und Verbindungen, etwa durch Zwischentrakte oder gemeinsame Abwasserleitungen zwischen ihnen bestehen. (T7) TE OGH 2010-05-26 7 Ob 54/10g Vgl; nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. (T8) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 152/10d Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-23 5 Ob 174/15x Vgl auch TE OGH 2024-04-16 5 Ob 162/23v nur T3; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097182

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.