OGH Rechtssatz RS0102109 (2Ob13/96)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102109 Entscheidungsdatum14.03.1996 Geschäftszahl2Ob13/96; 2Ob259/01d; 2Ob306/02t; 2Ob113/18h NormABGB §1497 I; KHVG 1994 §27 Abs2ABGB §1497 römisch eins; KHVG 1994 §27 Abs2 RechtssatzBei der Fortlaufshemmung nach § 27 Abs 2 KHVG und der Ablaufshemmung durch Vergleichgespräche handelt es sich um zwei verschiedene Hemmungsgründe die nebeneinander auftreten können.Bei der Fortlaufshemmung nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG und der Ablaufshemmung durch Vergleichgespräche handelt es sich um zwei verschiedene Hemmungsgründe die nebeneinander auftreten können.
EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-14 2 Ob 13/96 TE OGH 2001-10-18 2 Ob 259/01d Auch TE OGH 2002-12-19 2 Ob 306/02t Vgl auch; Beisatz: Die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung muss zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, es müssen aber die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden. (T1) TE OGH 2018-12-17 2 Ob 113/18h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102109