RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089972 Entscheidungsdatum03.06.2024 Geschäftszahl16Bkd1/96; 14Bkd11/97; 2Bkd6/02; 9Bkd3/03; 10Bkd9/03; 14Bkd13/03; 12Bkd4/08; 7Bkd1/09; 2Bkd2/08; 7Bkd3/10; 10Bkd11/10; 7Bkd3/12; 22Os7/14s; 20Os4/15m; 20Ds3/18y; 24Ds6/20x; 28Ds8/19v; 27Ds2/20f; 23Ds10/23g NormDSt 1990 §1 Abs1 H DSt 1990 §3 RAO §8 Abs1 ZPO §30 Abs2 RechtssatzBeruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl ihm eine solche nicht erteilt wurde, dann kann dies im allgemeinen nicht als Geringfügigkeit abgetan werden. Aus der Befreiung von der Verpflichtung, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu erbringen, ergibt sich die Pflicht des Rechtsanwaltes zu besonderer Sorgfalt bei Berufung auf eine Vollmacht im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO.Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl ihm eine solche nicht erteilt wurde, dann kann dies im allgemeinen nicht als Geringfügigkeit abgetan werden. Aus der Befreiung von der Verpflichtung, einen schriftlichen Nachweis der Vollmacht zu erbringen, ergibt sich die Pflicht des Rechtsanwaltes zu besonderer Sorgfalt bei Berufung auf eine Vollmacht im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-18 16 Bkd 1/96 TE OGH 1997-11-20 14 Bkd 11/97 Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte beruft sich zur Legitimation seines Einschreitens auf die Bevollmächtigung einer verstorbenen Person und beantragt in Verschweigung dieses Umstandes behördliche Sachentscheidungen. (T1) TE OGH 2003-03-10 2 Bkd 6/02 Beisatz: Die durch § 30 Abs 2 ZPO und insbesondere § 8 Abs 1 RAO den Rechtsanwälten eröffnete Möglichkeit, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen mit der Wirkung, dass die Vorlage der Vollmacht nicht mehr erforderlich ist, ist eine soweit gehende, insbesondere dem Anwaltsstand gewährte Erleichterung, dass mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit solcher Erklärungen zu achten ist. (T2)Beisatz: Die durch Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und insbesondere Paragraph 8, Absatz eins, RAO den Rechtsanwälten eröffnete Möglichkeit, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen mit der Wirkung, dass die Vorlage der Vollmacht nicht mehr erforderlich ist, ist eine soweit gehende, insbesondere dem Anwaltsstand gewährte Erleichterung, dass mit besonderer Sorgfalt auf die Richtigkeit solcher Erklärungen zu achten ist. (T2) TE OGH 2003-09-29 9 Bkd 3/03 Auch; Beisatz: Auch die bloße fahrlässig unrichtige Berufung auf eine Vollmacht ist eine Verletzung des vom Gesetzgeber der Rechtsanwaltschaft gewährten Vertrauensvorschusses. (T3) TE OGH 2004-01-26 10 Bkd 9/03 TE OGH 2004-05-10 14 Bkd 13/03 Auch; Beisatz: Dadurch wird sowohl das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung als auch der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verwirklicht. (T4) TE OGH 2008-10-13 12 Bkd 4/08 Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarbeschuldigte berief sich bei einer FinanzOnline-Abfrage (Einheitswertabfrage zu einer Liegenschaft) auf eine tatsächlich nicht erteilte Vollmacht des Liegenschaftseigentümers. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hob den Einstellungsbeschluss nach § 3 DSt auf und ordnete die weitere Untersuchung der Disziplinarsache mit der Begründung an, dass in diesem Fall kein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des § 3 DSt anzunehmen sei. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Disziplinarbeschuldigte berief sich bei einer FinanzOnline-Abfrage (Einheitswertabfrage zu einer Liegenschaft) auf eine tatsächlich nicht erteilte Vollmacht des Liegenschaftseigentümers. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission hob den Einstellungsbeschluss nach Paragraph 3, DSt auf und ordnete die weitere Untersuchung der Disziplinarsache mit der Begründung an, dass in diesem Fall kein bloß geringfügiges Verschulden im Sinne des Paragraph 3, DSt anzunehmen sei. (T5) TE OGH 2009-02-18 7 Bkd 1/09 Auch; Beisatz: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Es darf daher nur ein solcher Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. (T6)Auch; Beisatz: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 3, DSt abgetan werden. Eine Anwendung des Paragraph 3, DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Es darf daher nur ein solcher Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt. (T6) Beisatz: Hier: Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 3 DSt 1990 bejaht. (T7)Beisatz: Hier: Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 3, DSt 1990 bejaht. (T7) TE OGH 2008-11-17 2 Bkd 2/08 Auch; Beisatz: Die Berufung auf eine Vollmacht, obwohl eine solche gar nicht erteilt wurde, macht den Rechtsanwalt disziplinar verantwortlich. (T8) TE OGH 2010-11-11 7 Bkd 3/10 Auch; Beis wie T6 nur: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des § 3 DSt abgetan werden. Eine Anwendung des § 3 DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. (T9)Auch; Beis wie T6 nur: Beruft sich ein Rechtsanwalt auf eine Vollmacht, obwohl sie ihm nicht erteilt wurde, so kann dies in der Regel nicht als Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 3, DSt abgetan werden. Eine Anwendung des Paragraph 3, DSt ist jedoch in einem solchen Fall nicht generell ausgeschlossen, wenn das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. (T9) TE OGH 2011-05-02 10 Bkd 11/10 Beis wie T3 TE OGH 2012-12-17 7 Bkd 3/12 Vgl TE OGH 2014-11-11 22 Os 7/14s Beis wie T6; Beis wie T9 TE OGH 2015-06-26 20 Os 4/15m Auch TE OGH 2018-05-22 20 Ds 3/18y Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2021-01-18 24 Ds 6/20x Vgl TE OGH 2021-02-11 28 Ds 8/19v Vgl TE OGH 2022-03-17 27 Ds 2/20f Vgl TE OGH 2024-06-03 23 Ds 10/23g vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089972
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