RIS Dokument GerichtAUSL EGMR; OGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0120952 Entscheidungsdatum26.03.1996 GeschäftszahlBsw20524/92; Bsw21363/93 (Bsw21364/93, Bsw21427/93, Bsw22056/93); 15Os4/07p; Bsw26766/05 (Bsw22228/06); Bsw14212/10 NormMRK Art6 Abs1 II5c; MRK Art6 Abs3 lit d IV4MRK Art6 Abs1 II5c; MRK Art6 Abs3 Litera d, IV4 RechtssatzDie Anonymität von Zeugen in einem Strafverfahren ist mit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK vereinbar, wenn die nationalen Gerichte in ausreichender Weise eine Abwägung zwischen den Interessen des Angeklagten (Bekanntgabe ihrer Identität) und der Schutzwürdigkeit der Zeugen (befürchtete Repressalien durch den Angeklagten) vorgenommen haben (Vernehmung der anonymen Zeugen durch den Untersuchungsrichter unter Beteiligung des Verteidigers des Angeklagten).Die Anonymität von Zeugen in einem Strafverfahren ist mit Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK vereinbar, wenn die nationalen Gerichte in ausreichender Weise eine Abwägung zwischen den Interessen des Angeklagten (Bekanntgabe ihrer Identität) und der Schutzwürdigkeit der Zeugen (befürchtete Repressalien durch den Angeklagten) vorgenommen haben (Vernehmung der anonymen Zeugen durch den Untersuchungsrichter unter Beteiligung des Verteidigers des Angeklagten). EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1996-03-26 Bsw 20524/92 Bem: Doorson gegen die Niederlande (T1a) Veröff: NL 1996,82 TE AUSL EGMR 1997-04-23 Bsw 21363/93 Vgl; Beisatz: Eine Abwägung zwischen den Interessen der Anklagebehörde an der Wahrung der Anonymität von Zeugen und jenen der Verteidigung an der Bekanntgabe ihrer Identität erweist sich dann als problematisch, wenn diese Zeugen Polizeibeamte sind. Da deren Dienstpflichten notwendigerweise auch die Zeugenaussage vor Gericht beinhalten, kann die Wahrung ihrer Anonymität nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, so etwa, wenn sie verdeckt ermitteln. Die Vernehmung ohne Beisein des Staatsanwaltes, des Verteidigers und des Angeklagten verletzt Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK, selbst wenn der Verteidiger die Möglichkeit hat, über eine Sprechanlage Fragen an die Zeugen zu stellen. Van Mechelen ua gegen die Niederlande. (T1)Vgl; Beisatz: Eine Abwägung zwischen den Interessen der Anklagebehörde an der Wahrung der Anonymität von Zeugen und jenen der Verteidigung an der Bekanntgabe ihrer Identität erweist sich dann als problematisch, wenn diese Zeugen Polizeibeamte sind. Da deren Dienstpflichten notwendigerweise auch die Zeugenaussage vor Gericht beinhalten, kann die Wahrung ihrer Anonymität nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, so etwa, wenn sie verdeckt ermitteln. Die Vernehmung ohne Beisein des Staatsanwaltes, des Verteidigers und des Angeklagten verletzt Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK, selbst wenn der Verteidiger die Möglichkeit hat, über eine Sprechanlage Fragen an die Zeugen zu stellen. Van Mechelen ua gegen die Niederlande. (T1) Veröff: NL 1997,91 TE OGH 2007-04-23 15 Os 4/07p Auch; Beisatz: Der Rechtsprechung des EGMR folgend ist den Gerichten die Verpflichtung auferlegt, die Interessen der Verteidigung gegen dasjenige von Zeugen an der Wahrung ihrer Anonymität gegeneinander abzuwägen und die Erschwernisse der Verteidigung durch die Vorgangsweise der Justizbehörde zu kompensieren. (WK-StPO § 281 Rz 83) (T2)Auch; Beisatz: Der Rechtsprechung des EGMR folgend ist den Gerichten die Verpflichtung auferlegt, die Interessen der Verteidigung gegen dasjenige von Zeugen an der Wahrung ihrer Anonymität gegeneinander abzuwägen und die Erschwernisse der Verteidigung durch die Vorgangsweise der Justizbehörde zu kompensieren. (WK-StPO Paragraph 281, Rz 83) (T2) TE AUSL EGMR 2011-12-15 Bsw 26766/05 Vgl auch; Veröff: NL 2011,375 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Vgl auch; Beisatz: Es muss ein guter Grund für die Geheimhaltung der Identität der Zeugen und für ihre Abwesenheit in der Hauptverhandlung bestehen. Wird die Anonymität verdeckter Ermittler mit der Notwendigkeit des Schutzes vor dem Angeklagten oder dessen Handlangern begründet, so muss das Gericht untersuchen, ob objektive Gründe für die Annahme der Gefahr vorliegen. (Scholer gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2014,509 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120952
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.