RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl1Ob507/96; 1Ob321/01i; 1Ob200/01w; 1Ob204/04p; 2Ob282/05t NormEisbEG §30 Abs3; EisbEG §30 Abs4; EisbEG §30 Abs5; EisbEG idF 13.12.2003 §48 Abs3;EisbEG in der Fassung 13.12.2003 §48 Abs3; WRG §117; RechtssatzDie Regelungen des § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Die Regelungen des Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. EntscheidungstexteTE OGH 1996/03/26 1 Ob 507/96 TE OGH 2002/02/26 1 Ob 321/01i Auch; Beisatz: Nach Art XXXII Z 6 der WGN 1997 gilt Art II Z 1 bis 13, der unter anderem § 14b AußStrG regelt, in Verfahren außer Streitsachen, die - wie hier (§ 117 WRG, EisbEG 1954) - nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gegen die Anwendung des § 14b Abs 1 AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren nach § 117 WRG bestehen deshalb keine Bedenken, wenngleich in diesem Verfahren die Bestimmungen des AußStrG nur durch die Verweisung auf das EisbEG "sinngemäß" anzuwenden sind, weil § 30 EisbEG zum Revisionsrekurs oder Rekurs an den Obersten Gerichtshof und seine Zulässigkeit im Besonderen gegen eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz ohne Ausspruch über die Zulässigkeit gar nicht Stellung nimmt. (T1) Auch; Beisatz: Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 6, der WGN 1997 gilt Artikel römisch zwei, Ziffer eins bis 13, der unter anderem Paragraph 14 b, AußStrG regelt, in Verfahren außer Streitsachen, die - wie hier (Paragraph 117, WRG, EisbEG 1954) - nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gegen die Anwendung des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 117, WRG bestehen deshalb keine Bedenken, wenngleich in diesem Verfahren die Bestimmungen des AußStrG nur durch die Verweisung auf das EisbEG "sinngemäß" anzuwenden sind, weil Paragraph 30, EisbEG zum Revisionsrekurs oder Rekurs an den Obersten Gerichtshof und seine Zulässigkeit im Besonderen gegen eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz ohne Ausspruch über die Zulässigkeit gar nicht Stellung nimmt. (T1) TE OGH 2002/03/22 1 Ob 200/01w Vgl auch; Beisatz: Die gemäß § 117 Abs 6 WRG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (§ 30), enthält keine Ergänzungen oder Abweichungen iSv Art XLI Z4 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1989 (BGBl 343/1989) und des Art XXXII Z 6 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1997 (BGBl 140/1997), weil diese Regelungen lediglich Anwendungsfälle des § 521a ZPO darstellen. (T2) Vgl auch; Beisatz: Die gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (Paragraph 30,), enthält keine Ergänzungen oder Abweichungen iSv Art XLI Z4 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1989 Bundesgesetzblatt 343 aus 1989,) und des Artikel römisch 32 , Ziffer 6, der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1997 Bundesgesetzblatt 140 aus 1997,), weil diese Regelungen lediglich Anwendungsfälle des Paragraph 521 a, ZPO darstellen. (T2) TE OGH 2004/10/12 1 Ob 204/04p Beisatz: Damit wurde für Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG 1959 der geltende Grundsatz übernommen, dass im Fall der Erhebung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof dessen Beantwortung durch den Rechtsmittelgegner nicht zulässig ist. (T3) Beisatz: Damit wurde für Entschädigungsverfahren nach Paragraph 117, WRG 1959 der geltende Grundsatz übernommen, dass im Fall der Erhebung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof dessen Beantwortung durch den Rechtsmittelgegner nicht zulässig ist. (T3) TE OGH 2006/09/21 2 Ob 282/05t Auch; Beisatz: Gemäß § 48 Abs 3 letzter Satz EisbEG nF sind Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor dem 1.1. 2005 bei der Behörde eingelangt sind, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. (T4) Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 48, Absatz 3, letzter Satz EisbEG nF sind Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor dem 1.1. 2005 bei der Behörde eingelangt sind, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. (T4) RechtssatznummerRS0103731
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