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OGH Rechtssatz RS0102372 (1Ob641/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102372 Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl1Ob641/95 NormZPO §577; ZPO §583; ZPO §591; ZPO §595 Abs1 idF vor SchiedsRÄG 2006ZPO §577; ZPO §583; ZPO §591; ZPO §595 Abs1 in der Fassung vor SchiedsRÄG 2006 RechtssatzGrundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus "anderen Gründen", etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (§ 595 Abs 1 Z 1 ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß § 583 ZPO in den dort und in § 591 ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird.Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus "anderen Gründen", etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 583, ZPO in den dort und in Paragraph 591, ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 1 Ob 641/95 Veröff: SZ 69/73 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102372

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