Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0102252 (1Ob2028/96h)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0102252 Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl1Ob2028/96h; 6Ob72/16f; 6Ob84/17x NormGmbHG §83 Abs1 RechtssatzFür die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten § 326 ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist. Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus. Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken.Für die Konkretisierung des Gutglaubensmaßstabs eignet sich am besten Paragraph 326, ABGB. Redlich im Sinne dieser Bestimmung ist nur derjenige, dessen Irrtum entschuldbar ist. Grob fahrlässiges Nichterkennen oder gar die Kenntnis der unrichtigen Gewinnermittlung schließt den guten Glauben jedenfalls aus. Der gute Glaube hat sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnausweises und der Auszahlung der Gewinne zu erstrecken.

EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 1 Ob 2028/96h TE OGH 2016-04-26 6 Ob 72/16f Vgl auch; Beisatz: Da unrechtmäßige Zahlungen das Gesellschaftsvermögen vermindern und dadurch der Haftungsfonds der Gläubiger geschmälert wird, ist die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmäßig erlangter Zahlungen weit auszulegen und korrespondierend dazu die gesetzliche Enthaftung gutgläubiger Gesellschafter eng zu verstehen. Demgemäß gelten Gewinnanteile nur dann als gutgläubig erworben, wenn sie aufgrund eines regulären Gewinnverwendungsbeschlusses in Form einer Dividende empfangen worden sind. (T1) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 84/17x Vgl; Beisatz: Der gute Glaube muss sich auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und – sofern erforderlich – auch auf die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses, auf die sich demnach ergebende Höhe des Gewinnanspruchs sowie auch auf das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses beziehen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102252

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.