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{'item': ['4Ob513/96', '5Ob22/97i', '6Ob38/04p', '2Ob200/08p', '4Ob126/11z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0103491 Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl4Ob513/96; 5Ob22/97i; 6Ob38/04p; 2Ob200/08p; 4Ob126/11z NormABGB §140 Ba; ABGB §143; BG zur Anwendung des Haager Unterhaltsstatutabk §1; Haager Unterhaltsstatutabk Art2 RechtssatzDas berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes BGBl 1961/295 ist daher auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen, so dass auch unberücksichtigt bleiben muss, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter der Kindesmutter gegen diese nach türkischem Recht dem Kindesunterhalt im Rang nicht nachgeht.Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Artikel 5, Absatz eins, des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, des Gesetzes BGBl 1961/295 ist daher auch die Behandlung des konkurrierenden Unterhaltsanspruches der türkischen Mutter der Unterhaltspflichtigen als Bemessungsfrage nach österreichischem Recht zu beurteilen, so dass auch unberücksichtigt bleiben muss, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter der Kindesmutter gegen diese nach türkischem Recht dem Kindesunterhalt im Rang nicht nachgeht. EntscheidungstexteTE OGH 1996-03-26 4 Ob 513/96 Veröff: SZ 69/77 TE OGH 1997-02-11 5 Ob 22/97i Vgl auch; nur: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Art 5 Abs 1 des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T1); Beisatz: Es sind damit materiellrechtliche Probleme angesprochen. (T2); Beisatz: Hier: Das maßgebliche türkische Recht schränkt den materiellen Schadenersatzanspruch bzw den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Bedürfnisunterhalt nach Art 143 Abs 1 und Art 144 türk ZGB nicht in der Weise ein, dass diese Ansprüche verloren gehen, wenn sie nicht spätestens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtsanhängig gemacht werden. (T3)Vgl auch; nur: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch in jeder Hinsicht; es bestimmt den Unterhaltsschuldner (außer er ist Seitenverwandter: Artikel 5, Absatz eins, des Abkommens), Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruches. (T1); Beisatz: Es sind damit materiellrechtliche Probleme angesprochen. (T2); Beisatz: Hier: Das maßgebliche türkische Recht schränkt den materiellen Schadenersatzanspruch bzw den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Bedürfnisunterhalt nach Artikel 143, Absatz eins und Artikel 144, türk ZGB nicht in der Weise ein, dass diese Ansprüche verloren gehen, wenn sie nicht spätestens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens gerichtsanhängig gemacht werden. (T3) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 38/04p Vgl TE OGH 2009-03-05 2 Ob 200/08p Teilweise gegenteilig; Beisatz: Das berufene Sachrecht beherrscht den Unterhaltsanspruch nur grundsätzlich in jeder Hinsicht. (T4); Beisatz: Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, unter Umständen die Lebenshaltungskosten des Vaters, die sich ja nach dem Lohnniveau, den Preisverhältnissen und den gesetzlichen Steuerbestimmungen etc seines Staates richten, nach dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu berücksichtigen (so schon RS0106532). (T5); Beisatz: Die nach brasilianischem Recht bestehende konkurrierende Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Lebensgefährtin hat daher (mindernden) Einfluss auf seiner Leistungsfähigkeit und damit auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, bestimmt sich nach österreichischem Recht. (T6) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 126/11z Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtiger betreut die eigene Mutter im Irak – Anspannung zugunsten seiner in Österreich lebenden Kinder bejaht. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103491

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.