RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1996 Geschäftszahl4Ob2008/96i; 4Ob2374/96p NormApothekenG §36 Abs3; StGG Art6 Abs1 RechtssatzGegen die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs 3 ApG bestehen keine Bedenken: Die Erwerbsfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse geboten ist; die beschränkende Maßnahme muß zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Im öffentlichen Interesse liegt sowohl die sparsame Wirtschaftsführung der Krankenanstalten, als auch die Sicherung des klaglosen Funktionierens der Heilmittelversorgung. § 36 Abs 3 ApG versucht die widerstreitenden öffentlichen Interessen dadurch auszugleichen, daß allen Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Arzneimittel aus einer Anstaltsapotheke - wenn sie über keine eigene verfügen, dann aus der einer anderen Krankenanstalt - zu beziehen. Daß der Gesetzgeber damit den ihm offenstehenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht zu erkennen.Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 36, Absatz 3, ApG bestehen keine Bedenken: Die Erwerbsfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse geboten ist; die beschränkende Maßnahme muß zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Im öffentlichen Interesse liegt sowohl die sparsame Wirtschaftsführung der Krankenanstalten, als auch die Sicherung des klaglosen Funktionierens der Heilmittelversorgung. Paragraph 36, Absatz 3, ApG versucht die widerstreitenden öffentlichen Interessen dadurch auszugleichen, daß allen Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Arzneimittel aus einer Anstaltsapotheke - wenn sie über keine eigene verfügen, dann aus der einer anderen Krankenanstalt - zu beziehen. Daß der Gesetzgeber damit den ihm offenstehenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. EntscheidungstexteTE OGH 1996/03/26 4 Ob 2008/96i TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2374/96p Vgl; Beisatz: Fraglich erscheint, ob das mit § 36 Abs 3 ApG verfolgte öffentliche Interesse, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung sicherzustellen und zu diesem Zweck die Existenz der öffentlichen Apotheken zu sichern, dadurch gewahrt werden kann, daß Anstaltsapotheken nicht erlaubt wird, anderen Anstaltsapotheken Arzneimittel zu liefern. Nur die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke sind verpflichtet, Arzneimittel aus inländischen Apotheken (öffentliche und Anstaltsapotheken) zu beziehen (§ 23 Abs 3 OÖKAG). Anstaltsapotheken können die Arzneimittel vom Pharmagroßhandel oder von der Pharmaindustrie beziehen; werden sie von anderen Anstaltsapotheken beliefert, so mindert dies nicht den Umsatz der öffentlichen Apotheken. Die Heilmittelversorgung wird allerdings nicht nur durch die öffentlichen Apotheken, sondern auch durch den Pharmagroßhandel und die Pharmaindustrie sichergestellt. (T1); Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 2008/96i. (T2) Vgl; Beisatz: Fraglich erscheint, ob das mit Paragraph 36, Absatz 3, ApG verfolgte öffentliche Interesse, das klaglose Funktionieren der Heilmittelversorgung sicherzustellen und zu diesem Zweck die Existenz der öffentlichen Apotheken zu sichern, dadurch gewahrt werden kann, daß Anstaltsapotheken nicht erlaubt wird, anderen Anstaltsapotheken Arzneimittel zu liefern. Nur die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten ohne Anstaltsapotheke sind verpflichtet, Arzneimittel aus inländischen Apotheken (öffentliche und Anstaltsapotheken) zu beziehen (Paragraph 23, Absatz 3, OÖKAG). Anstaltsapotheken können die Arzneimittel vom Pharmagroßhandel oder von der Pharmaindustrie beziehen; werden sie von anderen Anstaltsapotheken beliefert, so mindert dies nicht den Umsatz der öffentlichen Apotheken. Die Heilmittelversorgung wird allerdings nicht nur durch die öffentlichen Apotheken, sondern auch durch den Pharmagroßhandel und die Pharmaindustrie sichergestellt. (T1); Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 2008/96i. (T2) RechtssatznummerRS0104313
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.